Gemeinde Sillian

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85208-48aAuf Grund der landesfürstloichen Verleihungsurkunde vom …  wird das Eigenthumsrecht für die Marktgemeinde Sillian einverleibt.

Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85202-27aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Arnbach Dorf einverleibt
inlezahl 85202-28aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für a. die Fraktion Arnbach Dorf der Gemeinde Arnbach  zur Hälfte  b. die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach zur Hälfte  einverleibt
Einlagezahl 85202-29aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Erlach-Köckberg der Gemeinde Arnbach  einverleibt
Einlagezahl 85202-30aAuf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach einverleibt
Einlagezahl 85210-22aAuf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom …  wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Schlittenhaus Oberberg einverleibt

Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85210-8a85209-66a,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen  85202-27, Nachbarschaft Arnbach , 85202-29 , Nachbarschaft Erlach-Köckberg 85202-30, Nachbarschaft Huben 85202-80 Bannwaldinteressentschaft, 85202-81Nachbarschaft Erlach85202-129,  Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft Arnbach, 85210-22 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Schlittenhaus-Oberberg , 85210-8,  Agrargemeinschaft Thurntalalpe, 85209-66 ,  Agrargemeinschaft Leckfeldalpe,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:

In der Gemeinde Arnbach wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 18.März 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 20. März 1912, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 854 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Arnbach 
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeindeteile, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg und Arnbach-Huben und an bäuerliches Gemeinschaftseigentum wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg.
Gemeindeteile:
Fraktionen Arnbach-Huben  85202-28a
Fraktion Erlach-Köckberg  85202-29a,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum:
Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg 85202-32a
Miteigentumsgemeinschaften 

85202-31a85202-49a85202-53a85202-55a

In der Marktgemeinde Sillian wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 7. April 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 6.Mai 1911, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 884 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillian
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften oder Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Eigentümer ohne geschlossenen Hof.
Wie z.B. Einlagezahlen 85209-85a85209-101a

In der Gemeinde Sillianberg wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 10. Oktober 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 6. September 1910, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 2114 am 21. 12. 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillianberg     
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an einen Gemeindeteil:
Fraktion Schlittenhaus-Oberberg  85210-22a,
Miteigentumsgemeinschaften, 85210-48a , 85210-31a,  
Mit der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1912, Sillianberg, übertragene Parzellen wurden auf Grund von Vermessungsproblemen erst 1925 eingetragen.
Aufsandungsurkunde
Wie z.B. Einlagezahl 85210-48a
Aus Einlagezahl 85210-27 sind Grundparzellen an 28 einzelne Stammsitzliegenschaften abgeschrieben worden.

Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen  85208-4885209-1385209-6885209-69
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen  85202-33a85202-42a85202-44a85202-46a85202-47a85202-52a85202-54a85202-56a, 85202-63a85202-64a85202-67a 85209-92a85209-107a85209-130a85210-14a85210-15a85210-17a85210-18a85210-19a85210-20a85210-23a85210-24a, 85210-25a85210-26a85210-28a

Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote: 
Einlagezahlen  85210-9a85202-51a, 85209-88a85210-13a85202-43a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33  Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Sillian wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6,  reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen  85210-1385202-43,
Allgemeines:
Die Beschlüsse zu den obgenannten Anerkennungsurkunden fallen in die Zeit der beginnenden Grundbuchanlegung in der heutigen Gemeinde Sillian. Die Urkunden sind daher noch im Verfachbuch verfacht. Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Die Gemeindeausschüsse haben sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg und andrerseits das Eigentum von Gemeindeteilen, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg, Arnbach-Huben und die Fraktion Schlittenhaus-Oberberg, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut anerkannt.
D.h. die Eigentumsfeststellung erfolgte in wesentlichen Teilen bereits durch die Gemeindeausschüsse und nicht erst durch die Grundbuchanlegungskommission. Die Ausschüsse wussten genau zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut zu unterscheiden.
 

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K.k. Oberster Gerichtshof

1905 07 26 Z. 12.149  Gaimberg Teilwälder sind Gemeindegut

Verfassungsgerichtshof

1982 03 01  Sammlungsnummer 9336  
das Leiterkenntnis für alle folgenden Erkenntnisse zum Gemeindegut
 
2005 03 10  Sammlungsnummer 17503 GZ G170/04 ua
Ablösung Nutzungsrechte Bemessung der Entschädigung
 

Verwaltungsgerichtshof

1911 02 14  GZ 1604   Budw. 8000A Gemeinde Trambilleno 
Das Fraktionsvermögen gehört zum Gemeindevermögen im weiteren Sinne und wird nach außen durch den Gemeindevorsteher vertreten (Tirol).
1954 11 11  GZ 1194/54  Telfs 
Gemeinde ist immer politische Gemeinde
2011 06 30  GZ 2010/07/0092 
Qualität als Gemeindegut nach Gemeindeordnung bleibt erhalten
2011 10 13  GZ 2011/07/001 
Stammrechtssatz  Gemeindegut nach Gemeindeordnung

Bescheide der Agrarbehörde

2006  Mieders

 

 
Provisorisches Gemeindegesetz 1849
Kaiserliches Patent vom 17. März 1849, giltig für Österreich ob und unter der Enns, Salzburg, Steiermark, Illirien, bestehend aus Kärnthen und Krain, Görz und Gradiska, Istrien und Triest mit seinem Gebiete, Tirol und Vorarlberg, Böhmen, Mähren, Schlesien, Galizien und Lodomerien mit Auschwitz und Zator, Krakau, Bukowina und Dalmatien, womit ein provisorisches Gemeindegesetz erlassen wird.

Zur Suche im sehr umfangreichen Gesetz benützen Sie bitte das Stichwortverzeichnis:
Stichwortverzeichnis zum prov. Gemeindegesetz

z.B. Gemeinde - Gut, s. Gemeinde-Realität, Gemeinde-Vermögen
Gemeinde-Realitäten, Bestimmungen des Gemeindegesetzes darüber. Nr. 170, S. 204, § 4, S. 206, § 22, S. 212, § 71, 72, 74, S. 214, 217, § 75, 76.

Gemeindevermögen, Gemeindegut Seite 212, insbesondere die § 73, 74, 75, 76 
 
Haus- und Gutsbedarf
Das Recht nach § 22 und seine Beschränkung nach § 75 wurde offenkundig nicht von allen Gemeindebürgern verstanden, daher gab es 1855 eine Verordnung des Landesstatthalters:

Zur Veräusserung und Vertheilung von Gemeindewaldungen

Gemeindeordnung für die gefürstete Grafschaft Tirol 1866

§§ 61 bis 63 Gemeindevermögen und Gemeindegut
§ 61 Novelle 1910 Auf Grund dieser Novelle wurde die Verteilung von Gemeindegut nach Beschluss des Gemeinderates und der Genehmigung des Landesausschusses möglich.

Waldzuweisung
Instruction § 17 individuelle Zuweisung
Instruction § 19 Gemeinde ist politische Gemeinde

Grundentlastung:
Und vorher die Aufhebung des Unterthänigkeitsbandes: ​

Servitutenpatent
Wodurch die Bestimmungen über die Regulirung und Ablösung der Holz-, Weide- und Forstprodukten-Bezugsrechte, dann einiger Servituts- und gemeinschaftlicher Besitz- und Benützungsrechte festgesetzt werden.
Dazu das Edict der k.k. Grundlastenablösungs- und Regulirungs-Landescommission vom 6. September 1855
 
 

Inhaltsverzeichnis

1.      Allgemeines

Vorwort von Präsident Mag. Ernst Schöpf
Einführung
Gebrauchshinweise

2.      Übersichten aller Gemeinden -  Direktsuche ​- download

Landesübersicht mit Direktsuche von Gemeinden
Suche über den Bezirk:
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Innsbruck Stadt
Kitzbühel
Kufstein
Landeck
Lienz
Reutte
Schwaz 

download-komplett:
Excel-Tabellen mit allen verlinkten pdf.- Grundbuchdokumenten – Achtung zeitaufwändig

3.      Datenbestand und Auswertungen

Erläuternde Begleittexte zu den Excel-Tabellen, zu deren Ordnungskriterien, zum Datenbestand und zur Auswertung stehen vollständig nur in der download-Version zur Verfügung. Die darauf basierenden Balkengraphiken und erläuternde Anmerkungen sind unter Punkt 2. direkt bei den Bezirksübersichten und einzelnen Gemeinden aufrufbar.

4.      Analysen

5.      Exkurse

6.      Rechtsgrundlagen der Grundbuchanlegung

7.      Gemeinde und Gemeindegut im historischen Rechtsbestand

8.      Judikatur zum Gemeindegut​

9.      Quellen, Nachträge und Ergänzungen

In diesem Kapitel werden die laufenden Nachträge und Ergänzungen chronologisch aufsteigend aufgelistet. Die Beitragstitel in der Liste sind mit dem jeweiligen Beitrag verlinkt.

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Alle eigenständigen Kapitel sind über die rot gefärbten links aufrufbar.