Zum ersten Mal wurde mit dieser Bestandsaufnahme die genaue Größenordnung, das Flächenausmaß der Eigentumsveränderung und der Rechtsveränderung des historischen Gemeindegutes festgestellt.
Die vorliegende Studie hat mehrere Ziele:
Erstens soll die Übertragung von Gemeindegut an Agrargemeinschaften und bäuerliche Eigentumsgemeinschaften anhand der historischen und aktuellen Grundbuchdaten aufgezeigt und verglichen werden.
Zweitens die Dokumentation der Übertragungen von Gemeindegut an Einzeleigentümer als erster Schritt unmittelbar nach der Grundbuchanlegung. Teilwälder konnten nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Drittens ist durch das Vorliegen von sehr vollständigen historischen Daten die Gelegenheit gegeben, die Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen eingehend zu beleuchten.
Zweitens die Dokumentation der Übertragungen von Gemeindegut an Einzeleigentümer als erster Schritt unmittelbar nach der Grundbuchanlegung. Teilwälder konnten nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen.
Drittens ist durch das Vorliegen von sehr vollständigen historischen Daten die Gelegenheit gegeben, die Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen eingehend zu beleuchten.
Übertragungen:
Man kann zwei gänzlich unterschiedliche Vorgangsweisen erkennen.
Einvernehmliche Eigentumsübertragung gemäß der Novelle zur TGO LGBl. Nr. 65 aus dem Jahre 1910:
Diese Novelle ist als unmittelbare Folge der im Gründungsprogramm des Tiroler Bauernbundes von 1904 erhobenen Forderung nach Übertragung der Teilwälder an die Nutzungsberechtigten zu sehen. Nach § 37 der Grundbuchanlegungsverordnung konnten Teilwälder nur im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen. Diese Norm negierend sollte über Antrag und Beschluss der Gemeindeausschüsse (heute Gemeinderat) nach Genehmigung durch den Landesausschuss (heute Landesregierung) das Teilwald-Eigentum von der Gemeinde an die einzelnen Nutzungsberechtigten übertragen werden. Dabei wurde das Gemeindegut nicht nur in das Eigentum von nutzungsberechtigten Stammliegenschaften, sondern in hoher Zahl auch nichtbäuerlichen Liegenschaften einverleibt. Die Übertragung wurde mit Anerkennungs- und Überlassungsurkunden dokumentiert. Die regionalen Schwerpunkte liegen im Tiroler Unterland und in Osttirol. Der heute niedrige Wert von Flächen des Gemeindeeigentums ist damit zu erklären, ebenso wie die relative kleine Zahl von Übertragungen von Gemeindegut an Agrargemeinschaften.
Beispiele:
Stadt Schwaz:Es wurde Gemeindegut in exemplarisch großem Umfang verschenkt. Von den 268 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 42 bäuerliche Stammliegenschaften. Eine Ursache auch dürfte darin liegen, dass in Schwaz viele Knappenhäusler angesiedelt waren.
Grundbuchsantrag der Stadt Schwaz
Eben: Vordruck Eigentums-Anerkennungs Urkunde 209
Wiesing: Vordrucke Anerkennungs-Abtretungsurkunde 118 und Anerkennungs-Abtretungsurkunde 119
Matrei i.O. Tbz 40/1915 Anerkennungsurkunden, im Übrigen ein kalligraphisches Kleinod,
Wattens/Wattenberg Teilungsurkunde Vögelsberg 1913,
Kundl 1922 Teilwälder-Abtretungsurkunde,
Tulfes mit Gemeinderatsbeschluss 1927 Teilwälderaufteilung Tulfes.
Die Flächensummen der einvernehmlichen Übertragungen sind in diesem Rahmen nicht quantifizierbar. Tirol weit betrachtet muss man von einer Fläche gegen etwa 100 000 ha, das sind 1.000 km2 ausgehen, die dem Gemeindegut zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung zuzurechnen wäre..
Beispiele:
Stadt Schwaz:Es wurde Gemeindegut in exemplarisch großem Umfang verschenkt. Von den 268 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 42 bäuerliche Stammliegenschaften. Eine Ursache auch dürfte darin liegen, dass in Schwaz viele Knappenhäusler angesiedelt waren.
Grundbuchsantrag der Stadt Schwaz
Eben: Vordruck Eigentums-Anerkennungs Urkunde 209
Wiesing: Vordrucke Anerkennungs-Abtretungsurkunde 118 und Anerkennungs-Abtretungsurkunde 119
Matrei i.O. Tbz 40/1915 Anerkennungsurkunden, im Übrigen ein kalligraphisches Kleinod,
Wattens/Wattenberg Teilungsurkunde Vögelsberg 1913,
Kundl 1922 Teilwälder-Abtretungsurkunde,
Tulfes mit Gemeinderatsbeschluss 1927 Teilwälderaufteilung Tulfes.
Die Flächensummen der einvernehmlichen Übertragungen sind in diesem Rahmen nicht quantifizierbar. Tirol weit betrachtet muss man von einer Fläche gegen etwa 100 000 ha, das sind 1.000 km2 ausgehen, die dem Gemeindegut zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung zuzurechnen wäre..
Übertragungen durch Bescheid der Agrarbehörde unter Berufung auf Bestimmungen des TFLG:
Die Agrarbehörde hat auch in späterer Folge noch in geringerem Ausmaß mit den diversen Einzelteilungsplänen aus Gemeindegut jeweils Alleineigentum von Einzelnen bzw. Miteigentumsgemeinschaften von mehreren nutzungsberechtigten Stammliegenschaften gebildet.Beispiele:
Matrei i.O. Restverteilung der Teilwälder 1942,
Prägraten Teilwälderübertragung der Nachbarschaft St. Andrä,
Wattens Einzelteilungsplan Teilwald-Wattens,
Virgen Gemeindegut Regulierung 1972,
Münster 1982 Münster Einzelteilungsplan,
Prägraten Teilwälderübertragung der Nachbarschaft St. Andrä,
Wattens Einzelteilungsplan Teilwald-Wattens,
Virgen Gemeindegut Regulierung 1972,
Münster 1982 Münster Einzelteilungsplan,
Die systematische, großflächige Übertragung von Gemeindegut in das Eigentum von eigens dazu gegründeten Agrargemeinschaften begann mit den Regulierungen in den Jahren 1941 bis 1946 in Osttirol und wurde ab 1948 in noch höherem Ausmaß im gesamten Land fortgesetzt.
Haller - Überprüfung agrargemeinschaftlicher Grundstücke im Landkreis Lienz
Haller - Schlussbericht an Reichsminister und Reichsstatthalter
Regulierungsbescheid Dölsach 1949
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinden wurde von der Agrarbehörde durch Regulierungsverfahren nach dem TFLG in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. Die nutzungsberechtigten Stammliegenschaften sollten so im Wege von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft mittelbar Eigentum am übertragenen Gemeindegut erlangen.
Das ist ein klarer „Qualitäts“unterschied, der durch nicht gesetzlich gedeckte Ausnützung von Befugnissen der weisungsgebundenen Agrarbehörde in Bezug auf das regulierte Gemeindegut in Agrargemeinschaften gekennzeichnet ist und damit auch einen klaren Wechsel der dahinterstehenden politischen Intention ausdrückt.
Diese politische Intention ist auch darin zu erkennen, dass zum Beispiel im Bezirk Schwaz neben der fallweisen Regulierung von Gemeindegründen mit gesetzwidrigen Eigentumsübertragungen an neu eingerichtete Agrargemeinschaften, seit den 60er Jahren auch rund 78% des ursprünglichen bäuerlichen Gemeinschaftsgutes in Agrargemeinschaften übergeführt wurden.
Über 2 173 km² alleiniges Grundeigentum und 59 km² Miteigentum wurde den Gemeinden gesetzlos entzogen. Auf über 572 km² wurden den Gemeinden durch Regulierungen und Gesetzesänderungen ehemals bei Grundbuchanlegung vorhandene Rechte beschränkt oder genommen. 88 km² nach wie vor in den Grundbüchern eingetragenes Eigentum von Gemeindeteilen sind eine offene Baustelle. Denn noch jüngst wurde ein Antrag gestellt, das Gemeindegut eines Gemeindeteiles einer Agrargemeinschaft zu zuregulieren.
Wesentlich für die gesamte weitere Entwicklung zum Gemeindegut in Tirol waren in der Gemeinde Mieders der Bescheid 2006 der Agrarbehörde, das Erkenntnis des LAS 2007 und in Folge davon das VfGH-Erkenntnis 2008 und das VfGH-Erkenntnis 2011.
Haller - Schlussbericht an Reichsminister und Reichsstatthalter
Regulierungsbescheid Dölsach 1949
Das Gemeindegut im Eigentum der Gemeinden wurde von der Agrarbehörde durch Regulierungsverfahren nach dem TFLG in das Eigentum von Agrargemeinschaften übertragen. Die nutzungsberechtigten Stammliegenschaften sollten so im Wege von Anteilsrechten an der Agrargemeinschaft mittelbar Eigentum am übertragenen Gemeindegut erlangen.
Das ist ein klarer „Qualitäts“unterschied, der durch nicht gesetzlich gedeckte Ausnützung von Befugnissen der weisungsgebundenen Agrarbehörde in Bezug auf das regulierte Gemeindegut in Agrargemeinschaften gekennzeichnet ist und damit auch einen klaren Wechsel der dahinterstehenden politischen Intention ausdrückt.
Diese politische Intention ist auch darin zu erkennen, dass zum Beispiel im Bezirk Schwaz neben der fallweisen Regulierung von Gemeindegründen mit gesetzwidrigen Eigentumsübertragungen an neu eingerichtete Agrargemeinschaften, seit den 60er Jahren auch rund 78% des ursprünglichen bäuerlichen Gemeinschaftsgutes in Agrargemeinschaften übergeführt wurden.
Über 2 173 km² alleiniges Grundeigentum und 59 km² Miteigentum wurde den Gemeinden gesetzlos entzogen. Auf über 572 km² wurden den Gemeinden durch Regulierungen und Gesetzesänderungen ehemals bei Grundbuchanlegung vorhandene Rechte beschränkt oder genommen. 88 km² nach wie vor in den Grundbüchern eingetragenes Eigentum von Gemeindeteilen sind eine offene Baustelle. Denn noch jüngst wurde ein Antrag gestellt, das Gemeindegut eines Gemeindeteiles einer Agrargemeinschaft zu zuregulieren.
Wesentlich für die gesamte weitere Entwicklung zum Gemeindegut in Tirol waren in der Gemeinde Mieders der Bescheid 2006 der Agrarbehörde, das Erkenntnis des LAS 2007 und in Folge davon das VfGH-Erkenntnis 2008 und das VfGH-Erkenntnis 2011.
Die Grundbuchanlegung:
Der Maßstab für die Beurteilung der Arbeit der Grundbuchanlegungskommissionen können nur die gesetzlichen Vorgaben sein, an die sich die Ausführenden zu halten hatten. Die Beschreibungskriterien für bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach dem § 34 Abs. 4 und Abs. 6 wurden penibelst eingehalten. Es gibt bei über 4670 untersuchten Einlagezahlen nur eine Handvoll, die formal nicht ganz eindeutig beschrieben sind, das ist eine Fehlerquote von ein bis zwei Promille.Es gibt einen einzigen Fall, die Waldinteressentschaft Igls in Innsbruck, der auf Grund der Verwendung von in der Vollzugsvorschrift nicht definierten Rechtsbegriffen unklar und fehlerhaft ist.
Bei etwa 200 Fällen wird der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ nur indirekt angegeben. Die Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung wurden formal eingehalten. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers, und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Dies betrifft etwa 10% der Fälle von bäuerlichem Gemeinschaftseigentum.
Näheres in den Anmerkungen bei den einzelnen Bezirken und Gemeinden.
In der Einführung ist die der Vergleichstudie zu Grunde liegende Systematik dargelegt.
Eine detailliertere Beurteilung erlaubt der Blick auf die vollständigen Excel-Mappen, die Sie mit download-komplett herunterladen können.