Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85201-40a: Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach einverleibt.
Einlagezahl 85201-41a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach einverleibt.
Einlagezahl 85211-100a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Abfaltersbach einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In dieser Gemeinde wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Anerkennungsurkunde vom 3. Oktober 1911 Tbz 404/1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 404/1912
Anerkennungsurkunde vom 1. Mai 1910, Tbz 418/16. Oktober 1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 418/1912
Anerkennungsurkunde 17/1926
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften und an eine Fraktion.
Nachbarschaft Abfaltern 85201-75a
Nachbarschaft Abfaltersbach 85201-74a
Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a
Fraktion Geselhaus der Gemeinde Abfaltersbach 85201-132a
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85201-75a , 85201-74a , 85201-77a , 85201-79a , 85201-80a , 85201-81a , 85201-82a , 85201-84a , 85201-85a , 85201-88a , 85201-76a
Anerkennungsurkunde vom 3. Oktober 1911 Tbz 404/1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 404/1912
Anerkennungsurkunde vom 1. Mai 1910, Tbz 418/16. Oktober 1912 GB Sillian.
Anerkennungen Tbz 418/1912
Anerkennungsurkunde 17/1926
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Nachbarschaften und an eine Fraktion.
Nachbarschaft Abfaltern 85201-75a
Nachbarschaft Abfaltersbach 85201-74a
Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a
Fraktion Geselhaus der Gemeinde Abfaltersbach 85201-132a
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85201-75a , 85201-74a , 85201-77a , 85201-79a , 85201-80a , 85201-81a , 85201-82a , 85201-84a , 85201-85a , 85201-88a , 85201-76a
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85201-40 , 85201-41 , 85211-100 ,
Gemeindegut im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85201-132a Fraktion Geselhaus, das Eigentum wurde durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunde anschließend an die obigen Überlassungen übertragen.
Einlagezahlen 85201-40 , 85201-41 , 85211-100 ,
Gemeindegut im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85201-132a Fraktion Geselhaus, das Eigentum wurde durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunde anschließend an die obigen Überlassungen übertragen.
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85201-41 , 85211-100 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85201-51a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a
Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a
Nachbarschaft Abfaltern EZ 85201-43a
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 85201-51a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a
Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a
Nachbarschaft Abfaltern EZ 85201-43a
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85201-51 , 85201-75 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85201-43 ,
Einlagezahlen 85201-51 , 85201-75 ,
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85201-43 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahlen 85201-75a , 85201-74a , 85201-77a , 85201-79a , 85201-80a , 85201-81a , 85201-82a , 85201-84a , 85201-85a , 85201-88a , 85201-76a
Allgemeines:
Mit den Anerkennungsurkunden vom 3. Oktober 1911 Tbz 404/1912 und vom 1. Mai 1910, Tbz 418/ 1912 wurden nicht nur Miteigentumsgemeinschaften nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 und Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person, hier Nachbarschaft, mit den durch die Einlagezahlen bestimmt angeführten berechtigten Höfen begründet, sondern es wurde auch das Eigentum einem Gemeindeteil, einer Fraktion zugewiesen.
Der Gemeindeausschuss hat entsprechend den Regeln der Vollzugsvorschrift sehr genau zwischen den genannten Möglichkeiten unterschieden und in seinen Anerkennungsurkunden einerseits die Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a mit den anteilsberechtigten Gütern gemäß § 34 Abs.6, und andrerseits die Fraktion Geselhaus 85201-132a genannt.
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungskommission das bäuerliche Gemeinschaftseigentum genau nach der Vollzugsvorschrift § 34 Abs 6 beschrieben und einverleibt: Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a , Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a , Nachbarschaft Abfaltern EZ 85201-43a
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.
Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.
Diese Beschlüsse, hier in Abfaltersbach, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften und das Eigentum eines Gemeindeteiles, einer Fraktion, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft oder Fraktion waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Fraktion o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Abfaltersbach.
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Der Gemeindeausschuss hat entsprechend den Regeln der Vollzugsvorschrift sehr genau zwischen den genannten Möglichkeiten unterschieden und in seinen Anerkennungsurkunden einerseits die Nachbarschaft Geselhaus 85201-76a mit den anteilsberechtigten Gütern gemäß § 34 Abs.6, und andrerseits die Fraktion Geselhaus 85201-132a genannt.
Selbstverständlich hat die Grundbuchanlegungskommission das bäuerliche Gemeinschaftseigentum genau nach der Vollzugsvorschrift § 34 Abs 6 beschrieben und einverleibt: Nachbarschaft Abfaltersbach EZ 85201-42a , Nachbarschaft Geselhaus EZ 85201-44a , Nachbarschaft Abfaltern EZ 85201-43a
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.
Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.
Diese Beschlüsse, hier in Abfaltersbach, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, wie die oben angeführten Nachbarschaften und das Eigentum eines Gemeindeteiles, einer Fraktion, beschlossen. Die Begriffe Nachbarschaft oder Fraktion waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Fraktion o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Abfaltersbach.
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