Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.In Ebbs wurde kein Gemeindegut erhoben.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. Mai 1917 und vom 19. und 29. Juni 1920 wurde das Gemeindegut in den Einlagezahlen 31, 32, 95 KG Ebbs an die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften verteilt. Teilungsplan Ebbser Auen.
Gemeindevermögen:
Die Einlagezahl 83003-33 im Eigentum der Gemeinde ist ein Naturschutzgebiet, durch keine Dienstbarkeiten belastet
Mit Gemeinderatsbeschluss vom 9. Mai 1917 und vom 19. und 29. Juni 1920 wurde das Gemeindegut in den Einlagezahlen 31, 32, 95 KG Ebbs an die nutzungsberechtigten Stammsitzliegenschaften verteilt. Teilungsplan Ebbser Auen.
Gemeindevermögen:
Die Einlagezahl 83003-33 im Eigentum der Gemeinde ist ein Naturschutzgebiet, durch keine Dienstbarkeiten belastet
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83003-182a , 83003-34a , 83003-35a , 83003-36a
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83003-182a , 83003-34a , 83003-35a , 83003-36a
Eigentumstitel: Überwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 83003-182
Einlagezahl 83003-182