Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85105-151a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-31a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-43a: Auf Grund des Erkenntnisses der Grundlastenablösungs- und Servituten-Regulierungs-Landescommission vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-32a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Einlagezahl 85032-33a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Schlaiten einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1959
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85105-151, 85032-31 Agrargemeinschaft Schlaiten, c 3261/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 85032-43, Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85105-151, 85032-31 Agrargemeinschaft Schlaiten, c 3261/2013 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 85032-43, Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Schlaiten Anerkennungsurkunde Tz 439-1910
Schlaiten Anerkennungen 85032-33 Tz 439-1910
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85032-32, 85032-33,
Einlagezahlen 85032-32, 85032-33,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85032-31 85032-32 85032-33 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1958 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85032-41a, 85032-48a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85032-53a, 85032-51a,
Eigentumstitel: Beide Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85032-41a, 85032-48a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85032-53a, 85032-51a,
Eigentumstitel: Beide Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Schlaiten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85032-53 , Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft
Einlagezahlen 85032-53 , Agrargemeinschaft Michelbacher Alpinteressentschaft
Judikatur:
VwGH Schlaiten 2012 10 25 keine Hauptteilung