Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-34a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Die Einlagezahlen 81011-91a , 81011-92a , wurden aus 81011-34a übvertragen.
Einlagezahl 81010-44a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Einlagezahl 81010-46a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Einlagezahl 81011-33a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-52a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 5. März 1800 … und der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … wird das Eigenthumsrecht für die a. Gemeinde Kolsass zur Hälfte b. Gemeinde Kolsassberg zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1957
Die Einlagezahlen 81011-91a , 81011-92a , wurden aus 81011-34a übvertragen.
Einlagezahl 81010-44a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Einlagezahl 81010-46a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Einlagezahl 81011-33a : Auf Grund des Vergleiches der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Commission vom 28. April 1849 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kolsass einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81011-52a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 5. März 1800 … und der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle … wird das Eigenthumsrecht für die a. Gemeinde Kolsass zur Hälfte b. Gemeinde Kolsassberg zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1957
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81011-34 Agrargemeinschaft Äußerer und Innerer Sagberg mit 15 Anteilsrechten der Gemeinde Kolsaß.
Einlagezahl 81011-91 Agrargemeinschaft Lechenwald ohne Gemeindeanteile
Einlagezahlen 81011-92 Agrargemeinschaft Söllnerwald ohne Gemeindeanteile
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81011-34 Agrargemeinschaft Äußerer und Innerer Sagberg mit 15 Anteilsrechten der Gemeinde Kolsaß.
Einlagezahl 81011-91 Agrargemeinschaft Lechenwald ohne Gemeindeanteile
Einlagezahlen 81011-92 Agrargemeinschaft Söllnerwald ohne Gemeindeanteile
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81010-44 , 81010-46 , 81011-33, 81011-52 siehe Gemeinde Kolsassberg,
Einlagezahlen 81010-44 , 81010-46 , 81011-33, 81011-52 siehe Gemeinde Kolsassberg,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81010-46 , 81011-33, sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen könnten.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.