Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl
86026-94a , Gemeinde Nesselwängle ohne Fraktion Rauth
Eigentumstitel:
Kaufverträge, Ersitzung,
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1979
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl:
86026-95a, Fraktion Rauth der Gemeinde Nesselwängle
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86026-95 , Gemeindegutsagrargemeinschaft Rauth, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 86026-94 , Gemeinde Nesselwängle ohne Fraktion Rauth, c 2846/1979 Bei diesem Grundbuchskörper handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche von der Gemeinde Nesselwängle und den Eigentümern der nachfolgenden Stammsitzliegenschaften gem den im Regulierungsplan ausgewiesenen Anteilen genützt werden: , kein bezifferter Gemeinde-Anteil
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86026-95 , Gemeindegutsagrargemeinschaft Rauth, kein Gemeinde-Anteil vermerkt,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 86026-94 , Gemeinde Nesselwängle ohne Fraktion Rauth, c 2846/1979 Bei diesem Grundbuchskörper handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke, welche von der Gemeinde Nesselwängle und den Eigentümern der nachfolgenden Stammsitzliegenschaften gem den im Regulierungsplan ausgewiesenen Anteilen genützt werden: , kein bezifferter Gemeinde-Anteil
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 86026-99a , Fraktion Haller der Gemeinde Nesselwängle
Einlagezahlen 86026-99a , Fraktion Haller der Gemeinde Nesselwängle
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 86026-96a, 86026-97a, 86026-308a, 86026-548a,
Einlagezahlen 86026-96a, 86026-97a, 86026-308a, 86026-548a,