Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81106-34a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-83a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle Nr. 40 vom 23. März 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt
Einlagezahl 81106-84a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 21. Dezember 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-85a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 21. Dezember 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-86a : Auf Grund der Einantwortung vom 16. Juni 1897 und eines mündlichen Kaufvertrages im Jahre 1904 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-81a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 25. Juli 1899 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1964.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81106-102a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Tarzenz einverleibt.
Einlagezahl 81106-34a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-83a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Tabelle Nr. 40 vom 23. März 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt
Einlagezahl 81106-84a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 21. Dezember 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-85a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 21. Dezember 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-86a : Auf Grund der Einantwortung vom 16. Juni 1897 und eines mündlichen Kaufvertrages im Jahre 1904 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Einlagezahl 81106-81a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 25. Juli 1899 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ellbögen einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1964.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81106-102a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Tarzenz einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
7 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum von 2 Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81106-34 , 81106-83 , 81106-84 , 81106-85 , 81106-86 , 81106-467 Agrargemeinschaft Ellbögen, 81106-102 Agrargemeinschaft Tarzens,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Durch Kauf erworbenes Gemeindegut wurde ebenfalls reguliert und entschädigungslos in das Eigentum der AG übertragen:
Einlagezahlen: 81106-34a, 81106-86a
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81106-34 , 81106-83 , 81106-84 , 81106-85 , 81106-86 , 81106-467 Agrargemeinschaft Ellbögen, 81106-102 Agrargemeinschaft Tarzens,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Durch Kauf erworbenes Gemeindegut wurde ebenfalls reguliert und entschädigungslos in das Eigentum der AG übertragen:
Einlagezahlen: 81106-34a, 81106-86a
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81106-81
Einlagezahl 81106-81
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81106-96a , 81106-99a , 81106-100a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81106-98a , 81106-94a , 81106-95a , 81106-97a , 81106-104a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81106-96a , 81106-99a , 81106-100a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81106-98a , 81106-94a , 81106-95a , 81106-97a , 81106-104a
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 81106-98, 7783/1997 Bescheid vom 1997-06-04, IIIb1-1477 R/2
Einlagezahl 81106-98, 7783/1997 Bescheid vom 1997-06-04, IIIb1-1477 R/2
Allgemeines:
Die Obere Mühl Interessentschaft 81106-104a ist, so wie die anderen Mühlen auch, vermutlich eine Eigentumsgemeinschaft gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, jedoch wurden bei der Grundbuchanlegung keine berechtigten Stammsitzliegenschaften eingetragen. Wodurch eigentlich Gemeindegut vorläge. Klärung nur durch den Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr.150 möglich.