Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83016-55a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunden vom 29. September 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Söll einverleibt.
In Söll wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 83016-55a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunden vom 29. September 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Söll einverleibt.
In Söll wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83016-55 , 83016-96 , 83016-683 ,
Einlagezahlen 83016-55 , 83016-96 , 83016-683 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83016-64a , 83016-75a , 83016-58a , 83016-60a , 83016-61a , 83016-67a , 83016-68a , 83016-69a ,
7 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83016-64a , 83016-75a , 83016-58a , 83016-60a , 83016-61a , 83016-67a , 83016-68a , 83016-69a ,
7 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.