Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
87106-109a, a) die Gemeinde Fügen zur Hälfte b) die Gemeinde Fügenberg zur Hälfte
87006-51a, a) die Gemeinde Fügen zur Hälfte b) die Gemeinde Fügenberg zur Hälfte,
Eigentumstitel:
Ersitzung, Vergleichsprotokoll der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1972
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87106-109, 87006-51, Agrargemeinschaft Fügen-Fügenberg (GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT), Anteile Gemeinde Fügen zu 163, Gemeinde Fügenberg zu 163
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Fügen-Fügenberg
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87106-109, 87006-51, Agrargemeinschaft Fügen-Fügenberg (GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT), Anteile Gemeinde Fügen zu 163, Gemeinde Fügenberg zu 163
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Fügen-Fügenberg
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87106-96a, 87106-113a, 87106-121a, 87106-126a, 87106-128a, 87106-106a, 87106-110a, 87106-111a, 87106-116a, 87106-117a, 87106-118a, 87106-119a, 87106-124a, 87106-125a, 87106-127a, 87106-130a, 87106-131a, 87106-135a, 87106-136a, 87106-144a, 87106-146a, 87106-149a, 87106-151a, 87106-170a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87106-101a , 87106-157a,
Eigentumstitel: Fast alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 87106-96a, 87106-113a, 87106-121a, 87106-126a, 87106-128a, 87106-106a, 87106-110a, 87106-111a, 87106-116a, 87106-117a, 87106-118a, 87106-119a, 87106-124a, 87106-125a, 87106-127a, 87106-130a, 87106-131a, 87106-135a, 87106-136a, 87106-144a, 87106-146a, 87106-149a, 87106-151a, 87106-170a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 87106-101a , 87106-157a,
Eigentumstitel: Fast alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.