Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85208-48a: Auf Grund der landesfürstloichen Verleihungsurkunde vom … wird das Eigenthumsrecht für die Marktgemeinde Sillian einverleibt.
Im Eigentum oder Miteigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85202-27a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Arnbach Dorf einverleibt
inlezahl 85202-28a: Auf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für a. die Fraktion Arnbach Dorf der Gemeinde Arnbach zur Hälfte b. die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach zur Hälfte einverleibt
Einlagezahl 85202-29a: Auf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Erlach-Köckberg der Gemeinde Arnbach einverleibt
Einlagezahl 85202-30a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Huben der Gemeinde Arnbach einverleibt
Einlagezahl 85210-22a: Auf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Schlittenhaus Oberberg einverleibt
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85210-8a , 85209-66a,
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85202-27, Nachbarschaft Arnbach , 85202-29 , Nachbarschaft Erlach-Köckberg , 85202-30, Nachbarschaft Huben , 85202-80, Bannwaldinteressentschaft, 85202-81, Nachbarschaft Erlach, 85202-129, Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft Arnbach, 85210-22 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Schlittenhaus-Oberberg , 85210-8, Agrargemeinschaft Thurntalalpe, 85209-66 , Agrargemeinschaft Leckfeldalpe,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85202-27, Nachbarschaft Arnbach , 85202-29 , Nachbarschaft Erlach-Köckberg , 85202-30, Nachbarschaft Huben , 85202-80, Bannwaldinteressentschaft, 85202-81, Nachbarschaft Erlach, 85202-129, Agrargemeinschaft Alpinteressentschaft Arnbach, 85210-22 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Schlittenhaus-Oberberg , 85210-8, Agrargemeinschaft Thurntalalpe, 85209-66 , Agrargemeinschaft Leckfeldalpe,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
In der Gemeinde Arnbach wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 18.März 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 20. März 1912, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 854 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Arnbach
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeindeteile, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg und Arnbach-Huben und an bäuerliches Gemeinschaftseigentum wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg.
Gemeindeteile:
Fraktionen Arnbach-Huben 85202-28a,
Fraktion Erlach-Köckberg 85202-29a,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum:
Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg 85202-32a,
Miteigentumsgemeinschaften
85202-31a, 85202-49a, 85202-53a, 85202-55a,
In der Marktgemeinde Sillian wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 7. April 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 6.Mai 1911, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 884 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillian
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften oder Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Eigentümer ohne geschlossenen Hof.
Wie z.B. Einlagezahlen 85209-85a, 85209-101a,
In der Gemeinde Sillianberg wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 10. Oktober 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 6. September 1910, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 2114 am 21. 12. 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillianberg
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an einen Gemeindeteil:
Fraktion Schlittenhaus-Oberberg 85210-22a,
Miteigentumsgemeinschaften, 85210-48a , 85210-31a,
Mit der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1912, Sillianberg, übertragene Parzellen wurden auf Grund von Vermessungsproblemen erst 1925 eingetragen.
Aufsandungsurkunde
Wie z.B. Einlagezahl 85210-48a
Aus Einlagezahl 85210-27 sind Grundparzellen an 28 einzelne Stammsitzliegenschaften abgeschrieben worden.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
In der Gemeinde Arnbach wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 18.März 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 20. März 1912, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 854 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Arnbach
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeindeteile, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg und Arnbach-Huben und an bäuerliches Gemeinschaftseigentum wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg.
Gemeindeteile:
Fraktionen Arnbach-Huben 85202-28a,
Fraktion Erlach-Köckberg 85202-29a,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum:
Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg 85202-32a,
Miteigentumsgemeinschaften
85202-31a, 85202-49a, 85202-53a, 85202-55a,
In der Marktgemeinde Sillian wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 7. April 1911, Genehmigung Landesausschuss vom 6.Mai 1911, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 884 am 24. April 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillian
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an einzelne bäuerliche Stammsitzliegenschaften oder Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Eigentümer ohne geschlossenen Hof.
Wie z.B. Einlagezahlen 85209-85a, 85209-101a,
In der Gemeinde Sillianberg wurde mit Beschluss des Gemeindeausschusses vom 10. Oktober 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 6. September 1910, die nachstehende Anerkennungsurkunde unter fol. 2114 am 21. 12. 1912 verfacht.
Anerkennungsurkunde Sillianberg
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an einen Gemeindeteil:
Fraktion Schlittenhaus-Oberberg 85210-22a,
Miteigentumsgemeinschaften, 85210-48a , 85210-31a,
Mit der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1912, Sillianberg, übertragene Parzellen wurden auf Grund von Vermessungsproblemen erst 1925 eingetragen.
Aufsandungsurkunde
Wie z.B. Einlagezahl 85210-48a
Aus Einlagezahl 85210-27 sind Grundparzellen an 28 einzelne Stammsitzliegenschaften abgeschrieben worden.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85208-48, 85209-13, 85209-68, 85209-69,
Einlagezahlen 85208-48, 85209-13, 85209-68, 85209-69,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85202-33a, 85202-42a, 85202-44a, 85202-46a, 85202-47a, 85202-52a, 85202-54a, 85202-56a, 85202-63a , 85202-64a, 85202-67a, 85209-92a, 85209-107a, 85209-130a, 85210-14a, 85210-15a, 85210-17a, 85210-18a, 85210-19a, 85210-20a, 85210-23a, 85210-24a, 85210-25a , 85210-26a, 85210-28a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85210-9a, 85202-51a, 85209-88a , 85210-13a, 85202-43a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85202-33a, 85202-42a, 85202-44a, 85202-46a, 85202-47a, 85202-52a, 85202-54a, 85202-56a, 85202-63a , 85202-64a, 85202-67a, 85209-92a, 85209-107a, 85209-130a, 85210-14a, 85210-15a, 85210-17a, 85210-18a, 85210-19a, 85210-20a, 85210-23a, 85210-24a, 85210-25a , 85210-26a, 85210-28a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85210-9a, 85202-51a, 85209-88a , 85210-13a, 85202-43a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Sillian wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85210-13, 85202-43,
Einlagezahlen 85210-13, 85202-43,
Allgemeines:
Die Beschlüsse zu den obgenannten Anerkennungsurkunden fallen in die Zeit der beginnenden Grundbuchanlegung in der heutigen Gemeinde Sillian. Die Urkunden sind daher noch im Verfachbuch verfacht. Die Beschlüsse sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Die Gemeindeausschüsse haben sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg und andrerseits das Eigentum von Gemeindeteilen, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg, Arnbach-Huben und die Fraktion Schlittenhaus-Oberberg, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut anerkannt.
D.h. die Eigentumsfeststellung erfolgte in wesentlichen Teilen bereits durch die Gemeindeausschüsse und nicht erst durch die Grundbuchanlegungskommission. Die Ausschüsse wussten genau zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut zu unterscheiden.
Die Gemeindeausschüsse haben sich bei der Anerkennung und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 wie die Nachbarschaft Ober- und Unterköckberg und andrerseits das Eigentum von Gemeindeteilen, wie die Fraktionen Erlach-Köckberg, Arnbach-Huben und die Fraktion Schlittenhaus-Oberberg, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut anerkannt.
D.h. die Eigentumsfeststellung erfolgte in wesentlichen Teilen bereits durch die Gemeindeausschüsse und nicht erst durch die Grundbuchanlegungskommission. Die Ausschüsse wussten genau zwischen Fraktionsgut und bäuerlichem Gemeinschaftsgut zu unterscheiden.