Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81116-35a , 81116-37a , 81116-38a : Auf Grund der Forsteigentums-Purifikations_Urkunde vom 12. Februar verfacht am 30. März 1849 Gz. 1875/503 Fol.63 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Lans einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1957.
Einlagezahlen 81116-35a , 81116-37a , 81116-38a : Auf Grund der Forsteigentums-Purifikations_Urkunde vom 12. Februar verfacht am 30. März 1849 Gz. 1875/503 Fol.63 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Lans einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1849 bis 1957.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Lans übertragen.
Einlagezahlen 81116-35 , 81116-37 , 81116-38 , 27934/2012 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Gemeinde Lans zu 5 3/4
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Lans übertragen.
Einlagezahlen 81116-35 , 81116-37 , 81116-38 , 27934/2012 GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Gemeinde Lans zu 5 3/4
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.
Allgemeines:
Unmittelbar nach der Grundbuchanlegung wurde der Anspruch auf ein "Nutzungseigenthumsrecht" erhoben.
Bei allen drei Einlagezahlen unter Post 2: "Eingelangt 20. October 1900 TZ 2056. Die von der Waldinteressentschaft Lans eingebrachte Anmeldung ihres Nutzungseigenthumsrechtes auf diesen Grundbuchkörper wird angemerkt."
Weiter unter Post 3: "Auf Grund des Verhandlungsprotokolles vom 15. Jänner 1901 GZ 161 wird die unter PZl 2 haftende Anmerkung der Anmeldung des Nutzungeigenthumsrechtes gelöscht."
Der Begriff Nutzungseigenthumsrecht wurde ebenfalls bei der Waldinteressentschaft Igls verwendet. Dieser Rechtsbegriff ist in der Grundbuchanlegungsverordnung nicht definiert.