Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83121-88a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kramsach einverleibt.
In Kramsach wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 83121-88a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kramsach einverleibt.
In Kramsach wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83121-88
Einlagezahl 83121-88
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83110-70a , 83110-71a , 83110-73a , 83110-74a , 83110-77a , 83121-110a , 83121-143a , 83121-145a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 83110-67a
Eigentumstitel: In 6 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Einlagezahlen 83110-70a , 83110-71a , 83110-73a , 83110-74a , 83110-77a , 83121-110a , 83121-143a , 83121-145a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 83110-67a
Eigentumstitel: In 6 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 83110-70 Agrargemeinschaft Pletzach-Urzein-Alpe, 83110-71 Agrargemeinschaft Kreuzein-Alpe
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 83110-67 Agrargemeinschaft Mariathaler Waldinteressentschaft
Einlagezahlen 83110-70 Agrargemeinschaft Pletzach-Urzein-Alpe, 83110-71 Agrargemeinschaft Kreuzein-Alpe
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 83110-67 Agrargemeinschaft Mariathaler Waldinteressentschaft
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“