Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81306-42a : Auf Grund Ersitzung und des im Zuge der Grundbuchanlegung im Erhebungsprotokolle Nr. 16 am 31. Jänner 1906 abgeschlossenen Kaufvertrages wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Unterpettnau einverleibt.
Einlagezahl 81306-42a : Auf Grund Ersitzung und des im Zuge der Grundbuchanlegung im Erhebungsprotokolle Nr. 16 am 31. Jänner 1906 abgeschlossenen Kaufvertrages wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Unterpettnau einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
3 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81306-42 , 81306-97, 81306-290 Agrargemeinschaft Unterpettnau, 1366/2013 "GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT"
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81306-42 , 81306-97, 81306-290 Agrargemeinschaft Unterpettnau, 1366/2013 "GEMEINDEGUTSAGRARGEMEINSCHAFT"
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Teilwald:
Die Einlagezahl 81306-42 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1960 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1960 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.