Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84002-62a : Auf Grund Ersitzung, der Kaufverträge vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 84008-133a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 84010-145a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 86020-55a : Auf Grund Ersitzung und der Teilungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Pol. Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 84002-62a : Auf Grund Ersitzung, der Kaufverträge vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 84008-133a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 84010-145a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Flirsch einverleibt.
Einlagezahl 86020-55a : Auf Grund Ersitzung und der Teilungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Pol. Gemeinde Flirsch einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84002-62 , 84008-133 , 84010-145 , 86020-55 , Agrargemeinschaft Flirsch (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch ein Anteil der Gemeinde ersichtlich, die Anteile sind nicht beziffert.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84002-62 , 84008-133 , 84010-145 , 86020-55 , Agrargemeinschaft Flirsch (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist im Grundbuch ein Anteil der Gemeinde ersichtlich, die Anteile sind nicht beziffert.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum bzw. Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 86020-20a , 84008-194a , mit Fraktion Schnann Gemeinde Pettneu
Einlagezahlen 84002-95a , 86020-46a , 86020-47a , mit Zweidrittelgericht Landeck (bestehend aus der ehemaligen politischen Gemeinde Perfuchs - nun Teil der politischen Gemeinde Landeck - u. den politischen Gemeinden Stanz, Grins, Pians, Strengen, Flirsch, Pettneu u. Nasserein),
Einlagezahlen 86020-20a , 84008-194a , mit Fraktion Schnann Gemeinde Pettneu
Einlagezahlen 84002-95a , 86020-46a , 86020-47a , mit Zweidrittelgericht Landeck (bestehend aus der ehemaligen politischen Gemeinde Perfuchs - nun Teil der politischen Gemeinde Landeck - u. den politischen Gemeinden Stanz, Grins, Pians, Strengen, Flirsch, Pettneu u. Nasserein),
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 84002-73a , 84002-80a , 84002-84a , 84002-87a , 84002-94a , 84002-101a , 84002-102a , 84002-153a , 84002-154a ,
Einlagezahlen 84002-73a , 84002-80a , 84002-84a , 84002-87a , 84002-94a , 84002-101a , 84002-102a , 84002-153a , 84002-154a ,