Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften. Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85015-37a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Iselsberg einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85035-13a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Stronach der Gesamtgemeinde Iselsberg-Stronach einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85015-37 , Agrargemeinschaft Iselsberg , c 20094/2012 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85035-13 Agrargemeinschaft Stronach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85015-37 , Agrargemeinschaft Iselsberg , c 20094/2012 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85035-13 Agrargemeinschaft Stronach
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26. November 1909, genehmigt vom Landesausschuss am wurde die EZ 85035-14 unter den Nutzungsberechtigten vollständig verteilt. Die Einlagezahl wurde gelöscht.
AnerkennungsurkundeTz 397-1912
Stronach Anerkennungen 85035-14 Tz 397-1912
Fraction Stronach 85035-44a
Miteigentumsgemeinschaft:
Einlagezahl 85015-89a, Anerkennungsurkunde vom 23. August 1913 Tbz 474 vom 24. September 1913
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Liegenschaften. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26. November 1909, genehmigt vom Landesausschuss am wurde die EZ 85035-14 unter den Nutzungsberechtigten vollständig verteilt. Die Einlagezahl wurde gelöscht.
AnerkennungsurkundeTz 397-1912
Stronach Anerkennungen 85035-14 Tz 397-1912
Fraction Stronach 85035-44a
Miteigentumsgemeinschaft:
Einlagezahl 85015-89a, Anerkennungsurkunde vom 23. August 1913 Tbz 474 vom 24. September 1913
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Liegenschaften. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 85015-40 , 85015-41 , 85009-83 ,
Einlagezahlen 85015-40 , 85015-41 , 85009-83 ,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85035-31a ,
Einlagezahlen 85035-31a ,
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Iselsberg wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85035-31
Einlagezahl 85035-31
Allgemeines:
Der Anerkennungsurkunde und den daraus folgenden Übertragungen liegt der Beschluss des Gemeindeausschusses zu Grunde, also ein einvernehmlicher Vorgang unter Verwendung der Regeln der Vollzugsvorschrift zur Grundbuchanlegung.
Beim Versuch der Agrarbehörde Lienz unter Dr. Haller im Jahr 1939 das Fraktionsgut zu regulieren und an eine Agrargemeinschaft zu übertragen, waren Unzufriedenheit und Beunruhigung unter den bäuerlichen Besitzern derart, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden, weil dem Ortsbauernführer ein gedeihliches Wirken fast nicht mehr möglich war (lt. Bericht Hallers an den Reichsstatthalter).
Die schnelle Wiederaufnahme des Regulierungsvorgangens nach Rückgliederung des Bezirkes Lienz an das Land Tirol wirft ein bezeichnendes Licht auf behördliche und offensichtlich auch personelle Kontinuitäten im Sinne der Haller’schen Gemeindegutsübertragungen.
Für viel Aufregung und behördliche Drohungen sorgten 1950 nach der Regulierung der Agrargemeinschaften Iselsberg und Stronach mehrere Wirtschaftstreibende, die auch ÖVP-Gemeinderäte waren. Agrargemeinschaft Schwindel Betrug Gaunerei
Beim Versuch der Agrarbehörde Lienz unter Dr. Haller im Jahr 1939 das Fraktionsgut zu regulieren und an eine Agrargemeinschaft zu übertragen, waren Unzufriedenheit und Beunruhigung unter den bäuerlichen Besitzern derart, dass die Verhandlungen abgebrochen wurden, weil dem Ortsbauernführer ein gedeihliches Wirken fast nicht mehr möglich war (lt. Bericht Hallers an den Reichsstatthalter).
Die schnelle Wiederaufnahme des Regulierungsvorgangens nach Rückgliederung des Bezirkes Lienz an das Land Tirol wirft ein bezeichnendes Licht auf behördliche und offensichtlich auch personelle Kontinuitäten im Sinne der Haller’schen Gemeindegutsübertragungen.
Für viel Aufregung und behördliche Drohungen sorgten 1950 nach der Regulierung der Agrargemeinschaften Iselsberg und Stronach mehrere Wirtschaftstreibende, die auch ÖVP-Gemeinderäte waren. Agrargemeinschaft Schwindel Betrug Gaunerei