Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83108-40a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungs-Urkunde vom 26. Juni 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Kundl der Ortsgemeinde Kundl einverleibt.
Einlagezahl 83109-3 : a Stand 1923 Vertrag 1888-07-15, fol. 1589, Eigentumsrecht
Einlagezahl 83108-40a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungs-Urkunde vom 26. Juni 1849 … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Kundl der Ortsgemeinde Kundl einverleibt.
Einlagezahl 83109-3 : a Stand 1923 Vertrag 1888-07-15, fol. 1589, Eigentumsrecht
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Hier liegt ein weiteres exemplarisches Beispiel der offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordierten Überlassungspolitik im Land Tirol vor. Es wurde Gemeindegut in großem Umfang verschenkt. Die Übertragung erfolgte noch vor der Grundbuchanlegung im Jahr 1923 auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses am 2. Jänner 1921, genehmigt vom Tiroler Landesrat am 24. Jänner 1921.
Aus Einlagezahl 83109-3a : „Mit der Teilwälder-Abtretungsurkunde vom 15. Mai verfacht am 16. Oktober 1922 …“ wurden Teilwaldparzellen auf verschiedene Stammsitzliegenschaften (ersichtlich Abteilung I, Einlagezahlen 1 bis 20) und auf folgende Einlagezahlen im Gemeinschaftseigentum aufgeteilt:
Einlagezahlen 83108-121a , 83108-122a , 83108-123a , 83108-124a , 83108-125a , 83108-127a , 83108-130a , 83108-133a, 83108-134a , 83108-135a , 83108-136a , 83108-137a , 83108-138a , 83108-139a ,
Grundbuchantrag der Gemeinde Kundl
Die Teilwälder standen im Eigentum der Gemeinde bzw. Teilgemeinde. Der genaue Umfang der Teilwald-Abtretung der Parzellen 1282/2 und 525/1 betrug 142 ha 82 ar 98 m² und 32 ha 68 ar 77 m². Die Parzelle 522 ist im vorliegenden Antrag nicht enthalten.
Hier liegt ein weiteres exemplarisches Beispiel der offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordierten Überlassungspolitik im Land Tirol vor. Es wurde Gemeindegut in großem Umfang verschenkt. Die Übertragung erfolgte noch vor der Grundbuchanlegung im Jahr 1923 auf Grund eines Gemeinderatsbeschlusses am 2. Jänner 1921, genehmigt vom Tiroler Landesrat am 24. Jänner 1921.
Aus Einlagezahl 83109-3a : „Mit der Teilwälder-Abtretungsurkunde vom 15. Mai verfacht am 16. Oktober 1922 …“ wurden Teilwaldparzellen auf verschiedene Stammsitzliegenschaften (ersichtlich Abteilung I, Einlagezahlen 1 bis 20) und auf folgende Einlagezahlen im Gemeinschaftseigentum aufgeteilt:
Einlagezahlen 83108-121a , 83108-122a , 83108-123a , 83108-124a , 83108-125a , 83108-127a , 83108-130a , 83108-133a, 83108-134a , 83108-135a , 83108-136a , 83108-137a , 83108-138a , 83108-139a ,
Grundbuchantrag der Gemeinde Kundl
Die Teilwälder standen im Eigentum der Gemeinde bzw. Teilgemeinde. Der genaue Umfang der Teilwald-Abtretung der Parzellen 1282/2 und 525/1 betrug 142 ha 82 ar 98 m² und 32 ha 68 ar 77 m². Die Parzelle 522 ist im vorliegenden Antrag nicht enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83108-40
Einlagezahlen 83108-40
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83108-45a , 83108-48a , 83108-49a , 83108-55a , 83108-64a , 83108-60a , 83108-65a , 83108-66a ,
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83108-45a , 83108-48a , 83108-49a , 83108-55a , 83108-64a , 83108-60a , 83108-65a , 83108-66a ,
Eigentumstitel: Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach oder im Zuge der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahlen 83108-121a , 83108-122a , 83108-123a , 83108-124a , 83108-125a , 83108-127a , 83108-130a , 83108-133a, 83108-134a , 83108-135a , 83108-136a , 83108-137a , 83108-138a , 83108-139a ,