Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81014-207a , 81014-208a , 81014-209a , 81014-210a , 81014-211a , 81014-212a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Rum einverleibt.
In Rum wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 81014-207a , 81014-208a , 81014-209a , 81014-210a , 81014-211a , 81014-212a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Rum einverleibt.
In Rum wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81014-207 , 81014-208 , 81014-209 , 81014-210 , 81014-211 , 81014-212
Einlagezahlen 81014-207 , 81014-208 , 81014-209 , 81014-210 , 81014-211 , 81014-212
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.