Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81133-143a : Auf Grund Ersitzung und des Vergleichs-Protokolles vom 17. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Telfes einverleibt.
Einlagezahl 81114-18a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Telfes einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1959.
Einlagezahl 81133-143a : Auf Grund Ersitzung und des Vergleichs-Protokolles vom 17. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Telfes einverleibt.
Einlagezahl 81114-18a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Juni 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Telfes einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1959.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
2 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81133-343 bzw. 81133-343a wurde aus Einlagezahl 81133-143a abgeschrieben, Einlagezahl 81114-18 Agrargemeinschaft Telfes (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: b Gemeinde Telfes zu 1200 Anteilsrechten
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 81133-343 bzw. 81133-343a wurde aus Einlagezahl 81133-143a abgeschrieben, Einlagezahl 81114-18 Agrargemeinschaft Telfes (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: b Gemeinde Telfes zu 1200 Anteilsrechten
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81133-143
Einlagezahlen 81133-143
Teilwald:
Die Einlagezahl 81133-143 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Dieser Grundbuchkörper wurde im Jahre 1959 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81133-163a , 81133-181a, 81133-187,
Eigentumstitel:
Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81133-163a , 81133-181a, 81133-187,
Eigentumstitel:
Durchwegs Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81133-163
Einlagezahlen 81133-163