Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84106-68a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kaunsertal einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84106-85a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die a. Gemeinde Kauns zu 4/7 b. Gemeinde Kaunsertal zu 3/7 einverleibt.
Einlagezahl 84106-81a : Auf Grund des Vergleichs vom … , des Generalteilungsplanes vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Zweidrittel Gall-Alpinteressentschaft bestehend aus a. der Gemeinde Ried b. der Gemeinde Prutz c. der Gemeinde Tösens d. der Gemeinde Fendels dem sog. Landdrittel e . der Gemeinde Kauns f. der Gemeinde Kaunserberg g. der Gemeinde Kaunsertal h. der Gemeinde Faggen dem sog. Bergdrittel einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1850 bis 1963
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84106-85 , Agrargemeinschaft Nassereinalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84106-81 , Agrargemeinschaft Birgalpe , Regulierungsbescheid Birgalpe
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 84106-68 , „c 2863/2001 bei den im Eigentum der Gemeinde Kaunertal stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke der nutzungsberechtigten AGRARGEMEINSCHAFT GEMEINDEGUT KAUNERTAL bestehend aus den nachstehenden Stammsitzliegenschaften (KG Kaunertal) samt Anteilsrechten:“
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84106-85 , Agrargemeinschaft Nassereinalpe (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84106-81 , Agrargemeinschaft Birgalpe , Regulierungsbescheid Birgalpe
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 84106-68 , „c 2863/2001 bei den im Eigentum der Gemeinde Kaunertal stehenden Grundstücke handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke der nutzungsberechtigten AGRARGEMEINSCHAFT GEMEINDEGUT KAUNERTAL bestehend aus den nachstehenden Stammsitzliegenschaften (KG Kaunertal) samt Anteilsrechten:“
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 84106-79
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 84106-79
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.