Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85101-61a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hopfgarten i. D. einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1975
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85101-153a: Auf Grund des … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Raiach einverleibt
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85101-61 , Agrargemeinschaft Hopfgarten in Defereggen , 85101-153 , Agrargemeinschaft Rajach
Durch Rechtsveränderungen unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 85101-308 , „b 942/1976 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 61, d 100/1994 1033/2001 343/2005 ERSICHTLICHMACHUNG, daß es sich bei den im Eigentum der Gemeinde Hopfgarten i. D. stehenden Grundstücken 452/5 452/6 453/1 462/1 462/5 462/9 462/11 462/20 476/3 575/2 um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Fraktionsweide) handelt, an denen folgende Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind:“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85101-61 , Agrargemeinschaft Hopfgarten in Defereggen , 85101-153 , Agrargemeinschaft Rajach
Durch Rechtsveränderungen unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 85101-308 , „b 942/1976 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 61, d 100/1994 1033/2001 343/2005 ERSICHTLICHMACHUNG, daß es sich bei den im Eigentum der Gemeinde Hopfgarten i. D. stehenden Grundstücken 452/5 452/6 453/1 462/1 462/5 462/9 462/11 462/20 476/3 575/2 um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Fraktionsweide) handelt, an denen folgende Stammsitzliegenschaften anteilsberechtigt sind:“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 61 II KG Hopfgarten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 20 01 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 5. März 1910, die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1910,
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85101-161a, 85101-162a , 85101-163a , 85101-164a
Mit dem
Grundbuchsantrag Tbz 96/1912
wurde einerseits Fraktionsgut bzw. Gemeindegut und andrerseits bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs 6 der Vollzugsvorschrift durch den Gemeindeausschuss anerkannt:
Fraction Moos, Pos. 75 bzw. OOO EZ 166 II 85101-166a
Nachbarschaft Oberlottersberg Pos. 76 bzw. PPP EZ 167 II
Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1927
Miteigentumsgemeinschaft: Einlagezahl 85101-180a
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Aus der EZ 61 II KG Hopfgarten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 20 01 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 5. März 1910, die in der Urkunde aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1910,
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und bäuerliche Miteigentumsgemeinschaften.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85101-161a, 85101-162a , 85101-163a , 85101-164a
Mit dem
Grundbuchsantrag Tbz 96/1912
wurde einerseits Fraktionsgut bzw. Gemeindegut und andrerseits bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 Abs 6 der Vollzugsvorschrift durch den Gemeindeausschuss anerkannt:
Fraction Moos, Pos. 75 bzw. OOO EZ 166 II 85101-166a
Nachbarschaft Oberlottersberg Pos. 76 bzw. PPP EZ 167 II
Hopfgarten Anerkennungsurkunde 1927
Miteigentumsgemeinschaft: Einlagezahl 85101-180a
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 85101-63a , 85101-64a , 85101-166a , 85101-65a
Einlagezahlen 85101-63a , 85101-64a , 85101-166a , 85101-65a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85101-75a, 85101-79a , 85101-97a , 85101-100a , 85101-105a , 85101-118a , 85101-145a , 85101-157a , 85101-83a, 85101-85 , 85101-88a , 85101-89a , 85101-90a , 85101-96a , 85101-101a , 85101-107a , 85101-122a, 85101-134a , 85101-142a , 85101-152a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85101-92a , 85101-94a , 85101-106a , 85101-108a , 85101-114a , 85101-281
Einlagezahlen 85101-75a, 85101-79a , 85101-97a , 85101-100a , 85101-105a , 85101-118a , 85101-145a , 85101-157a , 85101-83a, 85101-85 , 85101-88a , 85101-89a , 85101-90a , 85101-96a , 85101-101a , 85101-107a , 85101-122a, 85101-134a , 85101-142a , 85101-152a ,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85101-92a , 85101-94a , 85101-106a , 85101-108a , 85101-114a , 85101-281
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Hopfgarten wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85101-75 , 85101-79 , 85101-97 , 85101-100 , 85101-105 , 85101-118 , 85101-145 , 85101-157
In Hopfgarten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85101-92 , 85101-94 , 85101-106 , 85101-108 , 85101-114 , 85101-281 ,
Einlagezahlen 85101-75 , 85101-79 , 85101-97 , 85101-100 , 85101-105 , 85101-118 , 85101-145 , 85101-157
In Hopfgarten wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.6, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85101-92 , 85101-94 , 85101-106 , 85101-108 , 85101-114 , 85101-281 ,
Allgemeines:
Aus den Gemeindegut-Teilwäldern wurde einerseits vorwiegend bäuerliches Einzeleigentum und in geringem Maß quotiertes bäuerliches Miteigentum, aber andrerseits auch Eigentum der Fraction Moos, also Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, und auch der Nachbarschaft Oberlottersberg, also bäuerliches Gemeinschaftseigentum ohne Quote gemäß § 34 Abs. 6 der Vollzugsvorschrift, bestehend aus den im Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 136 angeführten Anwesen, abgeschrieben.
Alles wurde formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung durchgeführt.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum unter dem Namen einer Nachbarschaft andrerseits zu unterscheiden. Auch hier ist eindeutig eine koordinierte Vorgangsweise von Gemeindeausschuss und Grundbuchanlegungskommission festzustellen.
Alles wurde formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung durchgeführt.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum unter dem Namen einer Nachbarschaft andrerseits zu unterscheiden. Auch hier ist eindeutig eine koordinierte Vorgangsweise von Gemeindeausschuss und Grundbuchanlegungskommission festzustellen.