Übersicht Gemeinde Anras

Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.

Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85005-45aAuf Grund faktischen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Asch mit Winkl einverleibt.
Einlagezahl 85030-34aAuf Grund unvordenklichen Besitzes  wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Ried einverleibt.
Einlagezahlen 85004-36a , 85004-32a  :  Auf Grund unvordenklichen Besitzes  wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Anras der Gesamtgemeinde Anras einverleibt.

Bei allen Einlagezahlen findet sich am B-Blatt die Eintragung:
Tbz. 1159/28. November 1938: Auf Grund der Niederschrift vom 24.11.1938 und des Ges.Bl. f.d. Land Österreich Nr. 408/38 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Anras einverleibt.
Auf Grund der Abschaffung der Gemeindeteile in der neuen „deutschen“ Gemeindeordnung wurde das Eigentum dem Rechtsnachfolger der Gemeindeteile, der Gemeinde Anras, übertragen. Gemäß dem bis dahin gültigen Fraktionengesetz waren die Gemeindeteile nicht über das ihnen zugeschriebene Eigentum verfügungsberechtigt. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag allein bei der Gesamtgemeinde. Insoferne hat die Einführung der deutschen Gemeindeordnung und die Übetragung des Eigentums an die Gemeinde nichts geändert. Hier ist eine amtswegige Berichtigung erfolgt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:

Einlagezahlen  85005-45 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Asch mit Winkl , 85030-34, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ried , 85004-32 , 85004-36 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Anras . Die Regulierungen erfolgten 1943 und 1944.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:

Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus EZ 35 II, 36 II KG Anras, EZ 45 KG Asch im Winkl und EZ 35 KG Ried wurden, mit Anerkennungsurkunde vom 21. Dezember 1913, unter Tz 11/1917 die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 35 II KG Anras und EZ 35 KG Ried existieren nicht mehr.
Anras Anerkennungsurkunde 1917
Anras Anras Anerkennungen11/1917
Anras Ried Anerkennungen 11/1917
Anras Asch mit Winkl Anerkennungen 11/1917

Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der Fraktionen der politischen Gemeinde. Die Anerkennung erfolgte gemäß TGO durch die politische Gemeinde Anras im Namen der Fraktionen. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag gemäß Fraktionengesetz allein bei der Gesamtgemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, an walzende Anwesen und Miteigentumsgemeinschaften.
Bemerkenswert ist, dass die Pfarrkirche Anras, sowie die Filialkirchen Ried und Asch mit Winkl bereits 1905 ihre Anmeldung auf das später übertragene Eigentum im Grundbuch anmerken ließen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.

Miteigentumsgemeinschaften
Einlagezahlen 85004-75a , 85004-76a , 85004-78a , 85004-80a , 85004-81a , 85005-90a , 85005-91a , 85005-92a , 85005-93a , 85005-94a , 85005-97a , 85005-98a , 85030-45a , 85030-67a , 85030-68a , 85030-69a , 85030-70a , 85030-71a , 85030-72a , 85030-73a , 85030-74a , 85030-75a , 85030-76a , 85030-78a 
gemischte Miteigentumsgemeinschaft mit 108/864 Anteil der Ortschaft Anras 85004-81a
Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XVIII der Anerkennungsurkunde
Ortschaft Anras ohne die Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XIX der Anerkennungsurkunde. Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde erst 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen.

Teilwald:
Die Einlagezahlen  85005-45a   85004-36a  sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.  Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1943 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85030-49a , 85030-43a , 85005-62a , 85004-44a , 85004-45a , 85004-46a , 85004-48a , 85030-45a , 85005-54a , 85005-56a , 85005-57a , 85005-61a , 85005-63a , 85030-46a , 85030-48a , 85030-51a , 85030-53a
Eigentumstitel:  Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85030-49 , 85030-43 , 85005-62 , 85004-44 ,  
Gemischtes Eigentum zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentumsgemeinschaft bestehend aus bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften und Gemeinde/Gemeindeteilen mit Anteilsquoten gemäß § 34 Abs. 4 Vollzugsvorschrift:
Einlagezahl 85004-81a
Die Eigentumsgemeinschaft ist bis heute erhalten: EZ 85004-81
Die Einlagezahl wurde aus dem Eigentum der Ortschaft Anras, EZ 35 GB Anras, im Zuge der Anerkennungsurkunde abgeschrieben. 
Allgemeines:
Der Gemeindeausschuss hat sich mit der Anerkennungsurkunde vom 21. Dezember 1913, unter Tz 11/1917, und Zuweisung des Eigentums genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung gehalten. Es wurde einerseits bäuerliches Einzeleigentum, quotiertes bäuerliches Miteigentum nach § 34 Abs. 4 und bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 Abs. 6 Vollzugsvorschrift, eine Nachbarschaft, das Eigentum der Ortschaft Anras ohne die Nachbarschaft Rain Planitz, das Mit-Eigentum der Ortschaft Anras als Fraktionseigentum in einer gemischten Miteigentumsgemeinschaft mit ursprünglich 23 Miteigentümern, beschlossen.

Die Begriffe Nachbarschaft oder Ortschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften. 
Für die Ortschaften der Gemeinde Anras wurde die Bezeichnung Nachbarschaft erst bei den Regulierungen 1943 verwendet. 

Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des   § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.
Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Der Ausschuss hat damit die Ortschaft Anras als Gemeindeteil beschrieben. Den Ausschussmitgliedern war der Unterschied zwischen Ortschaften und Nachbarschaften wohl klar. So wie das Eigentum der Nachbarschaft Rain und Plainitz anerkannt wurde, hätte ohne jedes Problem das Eigentum einer Nachbarschaft Anras anerkannt werden können. Die Gemeindeverantwortlichen haben dies aber bewusst nicht getan.
Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen. Der Begriff Nachbarschaft ist aus durchschaubaren politischen Motiven eingeführt worden.

Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.

Diese Beschlüsse, hier in Anras, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.

Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Ortschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.

Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.

Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.

Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“

Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Anras.
Flächenverteilung - Vergleich Stand aktuell mit Stand Grundbuchanlegung
Verzeichnis der Gemeinschaften
Fläche in m²Grundbuch aktuellGrundbuch alt
Regulierte Flächen
AG - aus Gemeindegut u. Fraktionsgut
AG NB Anras 6 318 12485004-36 85004-36a
AG NB Anras 499 06685004-32 85004-32a
AG NB Ried 9 369 81185030-34 85030-34a
AG Nachbarschaft Asch mit Winkl 6 829 70485005-45 85005-45a
AG Nachbarschaft Asch mit Winkl 66885005-133 85005-133
AG - aus bäuerl. Miteigentum
AG Ascher Ötze 192 35085005-62 85005-62a
AG Königswiesen Alm 2 517 57685030-49 85030-49a
AG Seealpe 1 270 95985030-43 85030-43a
AG - aus bäuerl. Gemeinschaftseigentum
AG Kaserötzen 189 31385004-44 85004-44a
Nicht regulierte Flächen
Bäuerl. Miteigentum unreguliert
EINLAGEZAHL 45 194 79485004-45 85004-45a
EINLAGEZAHL 45 Latscheider Alpe 173 86985030-45 85030-45a
EINLAGEZAHL 46 7285030-46 85030-46a
EINLAGEZAHL 46 2285004-46 85004-46a
EINLAGEZAHL 48 7985004-48 85004-48a
EINLAGEZAHL 48 4385030-48 85030-48a
EINLAGEZAHL 51 69185030-48 85030-48
EINLAGEZAHL 53 2485030-53 85030-53a
EINLAGEZAHL 54 4785005-54 85005-54a
EINLAGEZAHL 56 4785005-56 85005-56a
EINLAGEZAHL 57 5485005-57 85005-57a
EINLAGEZAHL 61 2985005-61 85005-61a
EINLAGEZAHL 63 4085005-63 85005-63a
EINLAGEZAHL 67 2 35985030-67 85030-67a
EINLAGEZAHL 68 5 55985030-68 85030-68a
EINLAGEZAHL 69 8 49285030-69 85030-69a
EINLAGEZAHL 70 3 29585030-70 85030-70a
EINLAGEZAHL 71 26 939 85030-71a
EINLAGEZAHL 72 1985005-72 85005-72a
EINLAGEZAHL 72 12 82085030-72 85030-72a
EINLAGEZAHL 73 11 97385030-73 85030-72a
EINLAGEZAHL 74 17 01985030-74 85030-74a
EINLAGEZAHL 75 6 12285004-75 85004-75a
EINLAGEZAHL 75 36 30585030-48 85030-48
EINLAGEZAHL 76 11 43785030-76 85030-76a
EINLAGEZAHL 76 11 31985004-76 85004-76a
EINLAGEZAHL 78 6 43185004-78 85004-78a
EINLAGEZAHL 78 23 666 85030-78a
EINLAGEZAHL 80 16 31485004-80 85004-80a
EINLAGEZAHL 90 13 44185005-90 85005-90a
EINLAGEZAHL 91 15 41385005-91 85005-91a
EINLAGEZAHL 92 18 89585005-92 85005-92a
EINLAGEZAHL 93 14 75385005-93 85005-93a
EINLAGEZAHL 94 7 93085005-94 85005-94a
EINLAGEZAHL 97 5 19985005-97 85005-97a
EINLAGEZAHL 98 24 51585005-98 85005-98a
Bäuerl. Gemeinschaftseigentum unreguliert
Rainer-Weideinteressentschaft 20 60285004-51 85004-51a
Gemischtes Eigentum
EINLAGEZAHL 81 27 90785004-81 85004-81a