Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85005-45a : Auf Grund faktischen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Asch mit Winkl einverleibt.
Einlagezahl 85030-34a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Ried einverleibt.
Einlagezahlen 85004-36a , 85004-32a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Anras der Gesamtgemeinde Anras einverleibt.
Bei allen Einlagezahlen findet sich am B-Blatt die Eintragung:
Tbz. 1159/28. November 1938: Auf Grund der Niederschrift vom 24.11.1938 und des Ges.Bl. f.d. Land Österreich Nr. 408/38 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Anras einverleibt.
Auf Grund der Abschaffung der Gemeindeteile in der neuen „deutschen“ Gemeindeordnung wurde das Eigentum dem Rechtsnachfolger der Gemeindeteile, der Gemeinde Anras, übertragen. Gemäß dem bis dahin gültigen Fraktionengesetz waren die Gemeindeteile nicht über das ihnen zugeschriebene Eigentum verfügungsberechtigt. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag allein bei der Gesamtgemeinde. Insoferne hat die Einführung der deutschen Gemeindeordnung und die Übetragung des Eigentums an die Gemeinde nichts geändert. Hier ist eine amtswegige Berichtigung erfolgt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1943
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85005-45 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Asch mit Winkl , 85030-34, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Ried , 85004-32 , 85004-36 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Anras . Die Regulierungen erfolgten 1943 und 1944.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus EZ 35 II, 36 II KG Anras, EZ 45 KG Asch im Winkl und EZ 35 KG Ried wurden, mit Anerkennungsurkunde vom 21. Dezember 1913, unter Tz 11/1917 die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 35 II KG Anras und EZ 35 KG Ried existieren nicht mehr.
Anras Anerkennungsurkunde 1917
Anras Anras Anerkennungen11/1917
Anras Ried Anerkennungen 11/1917
Anras Asch mit Winkl Anerkennungen 11/1917
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der Fraktionen der politischen Gemeinde. Die Anerkennung erfolgte gemäß TGO durch die politische Gemeinde Anras im Namen der Fraktionen. Die Verfügungsgewalt in Eigentumsangelegenheiten lag gemäß Fraktionengesetz allein bei der Gesamtgemeinde. Die Übertragungen erfolgten an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, an walzende Anwesen und Miteigentumsgemeinschaften.
Bemerkenswert ist, dass die Pfarrkirche Anras, sowie die Filialkirchen Ried und Asch mit Winkl bereits 1905 ihre Anmeldung auf das später übertragene Eigentum im Grundbuch anmerken ließen.
Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Miteigentumsgemeinschaften
Einlagezahlen 85004-75a , 85004-76a , 85004-78a , 85004-80a , 85004-81a , 85005-90a , 85005-91a , 85005-92a , 85005-93a , 85005-94a , 85005-97a , 85005-98a , 85030-45a , 85030-67a , 85030-68a , 85030-69a , 85030-70a , 85030-71a , 85030-72a , 85030-73a , 85030-74a , 85030-75a , 85030-76a , 85030-78a
gemischte Miteigentumsgemeinschaft mit 108/864 Anteil der Ortschaft Anras 85004-81a ,
Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XVIII der Anerkennungsurkunde
Ortschaft Anras ohne die Nachbarschaft Rain Planitz, Pos. XIX der Anerkennungsurkunde. Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde erst 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen.
Teilwald:
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Einlagezahlen 85030-49a , 85030-43a , 85005-62a , 85004-44a , 85004-45a , 85004-46a , 85004-48a , 85030-45a , 85005-54a , 85005-56a , 85005-57a , 85005-61a , 85005-63a , 85030-46a , 85030-48a , 85030-51a , 85030-53a
Eigentumstitel: Urkunden
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
Einlagezahlen 85030-49 , 85030-43 , 85005-62 , 85004-44 ,
Gemischtes Eigentum zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Einlagezahl 85004-81a
Die Eigentumsgemeinschaft ist bis heute erhalten: EZ 85004-81
Die Einlagezahl wurde aus dem Eigentum der Ortschaft Anras, EZ 35 GB Anras, im Zuge der Anerkennungsurkunde abgeschrieben.
Allgemeines:
Die Begriffe Nachbarschaft oder Ortschaft waren nicht entscheidend, sondern die Einhaltung der Bestimmungen des § 34 Abs. 6, nämlich die bestimmte Anführung der berechtigten Stammsitzliegenschaften.
Für die Ortschaften der Gemeinde Anras wurde die Bezeichnung Nachbarschaft erst bei den Regulierungen 1943 verwendet.
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission. Der Gemeindeausschuss hat sich bei der Anerkennung des Eigentums genau an die Normen der Vollzugsvorschrift gehalten.
Der Gemeindeausschuss der Gemeinde Amras hat das Eigentum der Ortschaft Anras anerkannt. Der Ausschuss hat damit die Ortschaft Anras als Gemeindeteil beschrieben. Den Ausschussmitgliedern war der Unterschied zwischen Ortschaften und Nachbarschaften wohl klar. So wie das Eigentum der Nachbarschaft Rain und Plainitz anerkannt wurde, hätte ohne jedes Problem das Eigentum einer Nachbarschaft Anras anerkannt werden können. Die Gemeindeverantwortlichen haben dies aber bewusst nicht getan.
Das Fraktionsgut der Ortschaft Anras, EZ 36a, dann wegen Einführung der DGO Gemeindegut der Gemeinde Anras, wurde 1943 von Haller auf die AG Nachbarschaft Anras übertragen. Der Begriff Nachbarschaft ist aus durchschaubaren politischen Motiven eingeführt worden.
Womit der zweite zentrale Ansatz der Novelle LGBl. 65 als politischer Gegenentwurf zur rechtstaatlichen Abwicklung der Grundbuchanlegung gemäß den gesetzlichen Vorgaben klar dargestellt ist. Es wurde ein Instrument geschaffen, die nach zwingenden Vorgaben der Vollzugsvorschrift festgestellten Eigentumsverhältnisse auf der Basis der vorgelegten Waldzuweisungsurkunden, durch die Schaffung neuer Eigentumsurkunden, durch die Anerkennung von Forderungen der politischen Verantwortungsträger bzw. der Nutznießer in den Gemeindeausschüssen abzuändern.
Diese Beschlüsse, hier in Anras, sind exemplarisch für die gesamte Grundbuchanlegung in Tirol.
Jede später aus vordergründigen Motiven versuchte Begriffsverwirrung zu Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft, Ortschaft o.ä. ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft oder Genossenschaft, sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der offensichtlich koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Original-Urkunden belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Anras.