Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85105-106a 85105-107a, 85105-108a, 85105-109a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Prägraten einverleibt.
Einlagezahl 85105-134a: Auf Grund der Servitutenregulierungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Göriach-Bobojacher-Alpenwald-Genossenschaft bestehend aus den Gemeinden a. Virgen b. Prägraten einverleibt.
Einlagezahl 85105-149a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. die Gemeinde Virgen ohne die Fraktion Mitteldorf zu zwei Drittel b, die Gemeinde Prägraten zu einem Drittel einverleibt
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85105-110a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion St. Andrä einverleibt
Einlagezahl 85105-111a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Bobojach einverleibt
Einlagezahl 85105-113a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Wallhorn einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1943
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 85105-207a
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 85105-134
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
Agrargemeinschaft Nachbarschaft St. Andrä, 85105-110,
Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bobojach, 85105-111,
Agrargemeinschaft Wallhorn-Alpe- und Heimweide, 85105-113 ,
Agrargemeinschaft Daberalpe, 85105-149,
Agrargemeinschaft Laßnitzenalpinteressentschaft, 85105-253,
Agrargemeinschaft Hintertösen - Wald, 85105-284,
Agrargemeinschaft St. Andrä-Wald, 85105-285,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind kein Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 85105-134
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
Agrargemeinschaft Nachbarschaft St. Andrä, 85105-110,
Agrargemeinschaft Nachbarschaft Bobojach, 85105-111,
Agrargemeinschaft Wallhorn-Alpe- und Heimweide, 85105-113 ,
Agrargemeinschaft Daberalpe, 85105-149,
Agrargemeinschaft Laßnitzenalpinteressentschaft, 85105-253,
Agrargemeinschaft Hintertösen - Wald, 85105-284,
Agrargemeinschaft St. Andrä-Wald, 85105-285,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind kein Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Durch Eigentumsübertragungen an Miteigentumsgemeinschaften und einzelne Liegenschaften im Zuge der Regulierungen 1943:
Aus EZ 106 II gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde St. Andrä 1943
Die Einlagezahlen 85105-279a, 85105-287a, 85105-288a, 85105-289a, 85105-290a, 85105-291a, 85105-292a, 85105-293a, 85105-294a, 85105-295a, 85105-296a, 85105-297a, 85105-298a, 85105-299a, 85105-300a, 85105-301a, wurden Miteigentumsgemeinschaften und weitere Einheiten wurde an über 40 EZ ins Einzeleigentum übertragen.
Aus EZ 108 gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Bobojach 1943, 1943 wurden die noch vorhandenen Teilwaldstücke übertragen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 107 II KG Prägraten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 6. Juli 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25. Okt. 1910, verbüchert 1919, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Prägraten Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben.
Grundbuch Matrei, Tbz. 385 vom 23. September 1919,
Einlagezahlen 85105-238a, 85105-239a, 85105-240a
Anerkennungsurkunde Tbz 385 / 23. September 1919
Aus der EZ 107 II KG Prägraten wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 6. Juli 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25. Okt. 1910, verbüchert 1919, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Prägraten Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben.
Grundbuch Matrei, Tbz. 385 vom 23. September 1919,
Einlagezahlen 85105-238a, 85105-239a, 85105-240a
Anerkennungsurkunde Tbz 385 / 23. September 1919
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde verblieben:
Einlagezahlen 85105-106, 85105-107, 85105-108, 85105-109,
Einlagezahlen 85105-106, 85105-107, 85105-108, 85105-109,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85105-126a, 85105-127a, 85105-129a, 85105-130a, 85105-132a, 85105-133a, 85105-137a, 85105-138a, 85105-139a, 85105-141a, 85105-142a, 85105-143a, 85105-144a, 85105-145a, 85105-146a, 85105-150a, 85105-159a, 85105-164a, 85105-166a, 85105-169a, 85105-170a, 85105-171a, 85105-172a, 85105-173a, 85105-174a, 85105-177a, 85105-179a, 85105-189a, 85105-190a, 85105-193a, 85105-195a, 85105-197a, 85105-218a,
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen/Gütern/Realitäten einzeln aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer nachfolgender Höfe/Güter a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85105-140a, 85105-147a, 85105-158a, 85105-162a, 85105-167a, 85105-206a, 85105-283a,
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85105-126a, 85105-127a, 85105-129a, 85105-130a, 85105-132a, 85105-133a, 85105-137a, 85105-138a, 85105-139a, 85105-141a, 85105-142a, 85105-143a, 85105-144a, 85105-145a, 85105-146a, 85105-150a, 85105-159a, 85105-164a, 85105-166a, 85105-169a, 85105-170a, 85105-171a, 85105-172a, 85105-173a, 85105-174a, 85105-177a, 85105-179a, 85105-189a, 85105-190a, 85105-193a, 85105-195a, 85105-197a, 85105-218a,
Eigentumstitel: In 30 Fällen „Auf Grund der bei den miteigentumsberechtigten Höfen/Gütern/Realitäten einzeln aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer nachfolgender Höfe/Güter a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 85105-140a, 85105-147a, 85105-158a, 85105-162a, 85105-167a, 85105-206a, 85105-283a,
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Eigentumsgemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85105-140, 85105-147, 85105-158, 85105-162, 85105-167, 85105-206, 85105-283,
An Miteigentumsgemeinschaften und an Einzeleigentümer:
Aus EZ 158 II, gemäß Pkt. § 6. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Forstlehen Mösser
dies ebenso im Zuge der Regulierung 1943.
Einlagezahlen 85105-140, 85105-147, 85105-158, 85105-162, 85105-167, 85105-206, 85105-283,
An Miteigentumsgemeinschaften und an Einzeleigentümer:
Aus EZ 158 II, gemäß Pkt. § 6. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Forstlehen Mösser
dies ebenso im Zuge der Regulierung 1943.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Durch Eigentumsübertragungen an Miteigentumsgemeinschaften und einzelne Liegenschaften im Zuge der Regulierungen 1943:
Aus EZ 106 II gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde St. Andrä 1943
Die Einlagezahlen 85105-279a, 85105-287a, 85105-288a, 85105-289a, 85105-290a, 85105-291a, 85105-292a, 85105-293a, 85105-294a, 85105-295a, 85105-296a, 85105-297a, 85105-298a, 85105-299a, 85105-300a, 85105-301a, wurden an Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Aus EZ 108 gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Bobojach 1943, 1943 wurden die noch vorhandenen Teilwaldstücke übertragen.
Weitere Übertragungen gemäß Pkt. § 6.Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Forstlehen Mösser ,
Aus EZ 106 II gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde St. Andrä 1943
Die Einlagezahlen 85105-279a, 85105-287a, 85105-288a, 85105-289a, 85105-290a, 85105-291a, 85105-292a, 85105-293a, 85105-294a, 85105-295a, 85105-296a, 85105-297a, 85105-298a, 85105-299a, 85105-300a, 85105-301a, wurden an Miteigentumsgemeinschaften übertragen.
Aus EZ 108 gemäß Pkt. § 5. Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Bobojach 1943, 1943 wurden die noch vorhandenen Teilwaldstücke übertragen.
Weitere Übertragungen gemäß Pkt. § 6.Teilwälder Übertragung
Haupturkunde Forstlehen Mösser ,
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen/... einzeln aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“