Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85019-45a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-64a: Auf Grund des mit Erkenntnis des Landesagrarsenates vom … bestätigten Regulierungsplanes … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85022-18a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die a. Gemeinde Nörsach zur Hälfte b. Gemeinde Nikolsdorf zur Hälfte einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85022-8a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Nörsach einverleibt.
Einlagezahl 85022-9a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Damer einverleibt.
Einlagezahl 85019-15a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Lengberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-17a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Lindsberg einverleibt.
Einlagezahl 85019-18a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Michelsberg einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von bis 1941
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 85022-9 ,
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahl 85022-9 ,
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist:
Einlagezahlen 85019-45, 85019-64, 85021-90, Hauptteilungsplan Trattenberg
Einlagezahlen 85019-45, 85019-64, 85021-90, Hauptteilungsplan Trattenberg
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist:
Einlagezahlen 85022-8, 85022-18, 85019-15, 85019-17, 85019-18, Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Einlagezahlen 85022-8, 85022-18, 85019-15, 85019-17, 85019-18, Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Einlagezahl 85019-80,
Einlagezahl 85019-80,
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85021-55,
Einlagezahl 85021-55,
Teilwald:
Die Einlagezahl 85021-55 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85019-63a, 85019-37a, 85019-39a, 85021-39a, 85022-15a, 85022-21a, 85022-30a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85022-17a
Einlagezahlen 85019-63a, 85019-37a, 85019-39a, 85021-39a, 85022-15a, 85022-21a, 85022-30a,
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 85022-17a
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Nikolsdorf wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahl 85019-63, Alpinteressentschaft Trattenberg,
Einlagezahl 85019-63, Alpinteressentschaft Trattenberg,
Gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6:
Allgemeines:
Nikolsdorf, Nörsach und Lengberg waren bis zur NS-Gemeindezusammenlegung selbständige Gemeinden.
Die Steiner Alpe in Matrei, EZ 85103-78a, wurde mit TBZ 176/1931 von der Gemeinde Nikolsdorf käuflich erworben.
85103-78 Steineralpe
Kaufvertrag Steineralpe TBZ 176/1931
Das Eigentum der Gemeinde Nikolsdorf ist eindeutig. Die Einbeziehung der Steineralpe in das Hauptteilungsverfahren 929/1941 durch Haller ist nicht argumentierbar.
Im Gemeindebereich der heutigen Gemeinde Nikolsdorf wurden mehrere Regulierungs- od. Hauptteilungsverfahren durchgeführt:
Regulierungsplan TBZ 571/1932 Alpinteressentschaft Trattenberg 85019-63a
Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Einzlteilungsplan Nörsacher Auen 1942
AG Trattenberg Hauptteilung und Regulierung 1333/1964
In Summe ist damit nur den Gemeinden, aktuell der nachfolgenden Gemeinde Nikolsdorf, direkt oder indirekt, durch Behördenbescheide Eigentum genommen worden.
Beispiel:
Mit der Hauptteilung 1333/1964 wurde der Gemeinde Nikolsdorf die neue EZ 85019-80 zugeeignet, die aus der EZ 85019-64 abgeschrieben wurde. Diese EZ wurde jedoch schon vorher der Gemeinde Lengberg, mit Erkenntnis des Landesagrarsenates 571/1932, zugeschrieben. Mit Bescheid der Agrarbehörde TBZ 555/1950 wurde das Eigentum auf die AG Trattenberg überschrieben. Der Gemeindezusammenschluss von 1938 kann wohl nicht Eigentumsrechte geändert haben. Hier wird Behördenwillkür sichtbar. Die Agrarbehörde von 1950 hat somit gegen den Landesagrarsenat von 1932 entschieden. Keiner hat es gemerkt, es ist dokumentierte Behördenwillkür, politisch gedeckt.
Haller lt Sandgruber:
„In einem sehr ausführlichen Bericht wies ich an Hand alter Urkunden nach, dass es sich bei den Fraktionen um Agrargemeinschaften handle, die schon vor Jahrhunderten als Nachbarschaften bestanden haben. Ich wies auch darauf hin, dass bei der Neubildung Deutschen Bauerntums im Osten ähnliche Einrichtungen geplant seien.“
So wurde aus der Gemeinde Lengberg eine Nachbarschaft, aus der Gemeinde Nörsach eine Nachbarschaft etc. Eine Überprüfung der grundbücherlichen Fakten hat Prof. Sandgruber offensichtlich nicht vorgenommen.
Die unglaubliche Willkür wurde durch einen Gutachter für das Land Tirol zur Rechtmäßigkeit
Die Steiner Alpe in Matrei, EZ 85103-78a, wurde mit TBZ 176/1931 von der Gemeinde Nikolsdorf käuflich erworben.
85103-78 Steineralpe
Kaufvertrag Steineralpe TBZ 176/1931
Das Eigentum der Gemeinde Nikolsdorf ist eindeutig. Die Einbeziehung der Steineralpe in das Hauptteilungsverfahren 929/1941 durch Haller ist nicht argumentierbar.
Im Gemeindebereich der heutigen Gemeinde Nikolsdorf wurden mehrere Regulierungs- od. Hauptteilungsverfahren durchgeführt:
Regulierungsplan TBZ 571/1932 Alpinteressentschaft Trattenberg 85019-63a
Hauptteilungsplan Nikolsdorf 1941
Einzlteilungsplan Nörsacher Auen 1942
AG Trattenberg Hauptteilung und Regulierung 1333/1964
In Summe ist damit nur den Gemeinden, aktuell der nachfolgenden Gemeinde Nikolsdorf, direkt oder indirekt, durch Behördenbescheide Eigentum genommen worden.
Beispiel:
Mit der Hauptteilung 1333/1964 wurde der Gemeinde Nikolsdorf die neue EZ 85019-80 zugeeignet, die aus der EZ 85019-64 abgeschrieben wurde. Diese EZ wurde jedoch schon vorher der Gemeinde Lengberg, mit Erkenntnis des Landesagrarsenates 571/1932, zugeschrieben. Mit Bescheid der Agrarbehörde TBZ 555/1950 wurde das Eigentum auf die AG Trattenberg überschrieben. Der Gemeindezusammenschluss von 1938 kann wohl nicht Eigentumsrechte geändert haben. Hier wird Behördenwillkür sichtbar. Die Agrarbehörde von 1950 hat somit gegen den Landesagrarsenat von 1932 entschieden. Keiner hat es gemerkt, es ist dokumentierte Behördenwillkür, politisch gedeckt.
Haller lt Sandgruber:
„In einem sehr ausführlichen Bericht wies ich an Hand alter Urkunden nach, dass es sich bei den Fraktionen um Agrargemeinschaften handle, die schon vor Jahrhunderten als Nachbarschaften bestanden haben. Ich wies auch darauf hin, dass bei der Neubildung Deutschen Bauerntums im Osten ähnliche Einrichtungen geplant seien.“
So wurde aus der Gemeinde Lengberg eine Nachbarschaft, aus der Gemeinde Nörsach eine Nachbarschaft etc. Eine Überprüfung der grundbücherlichen Fakten hat Prof. Sandgruber offensichtlich nicht vorgenommen.
Die unglaubliche Willkür wurde durch einen Gutachter für das Land Tirol zur Rechtmäßigkeit