Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81122-11a , 81122-67a , 81122-68a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Natters einverleibt.
Einlagezahlen 81122-12a , 81122-64a , 81122-65a , 81122-66a : Auf Grund des bisherigen unangefochtenen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Natters einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1957
Einlagezahlen 81122-11a , 81122-67a , 81122-68a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner1848 … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Natters einverleibt.
Einlagezahlen 81122-12a , 81122-64a , 81122-65a , 81122-66a : Auf Grund des bisherigen unangefochtenen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Natters einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1957
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
7 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81122-11 , 81122-12 , 81122-64 , 81122-65 , 81122-66 , 81122-67 , 81122-68 , Agrargemeinschaft Natters
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist Gemeinde Natters mit 100/832 Anteilsrechten ersichtlich gemacht.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81122-11 , 81122-12 , 81122-64 , 81122-65 , 81122-66 , 81122-67 , 81122-68 , Agrargemeinschaft Natters
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist Gemeinde Natters mit 100/832 Anteilsrechten ersichtlich gemacht.
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81122-64 , 81122-65 , 81122-66 , 81122-67 , 81122-68 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1959 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1959 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.