Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84104-56a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Kauns einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten 1977
Im Miteigentum der Gemeinde
Einlagezahl 84101-80a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Faggen zur Hälfte b. Gemeinde Kauns zur Hälfte einverleibt.
Einlagezahl 84104-107a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Kauns zu 4/7 b. Gemeinde Kaunsertal zu 3/7 mit … einverleibt.
Einlagezahl 84104-109a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Kauns zur Hälfte b. Gemeinde Fendels zur Hälfte einverleibt.
Einlagezahl 84104-168a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Kauns zur Hälfte b. Gemeinde Faggen zur Hälfte einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84104-56 , Agrargemeinschaft Kauns (Gemeindegutsagrargemeinschaft) , 84101-80 , 84104-107 , 84104-109 , 84104-168 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Kauns zu 76,00 Anteilen
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 84104-56a
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 84104-56 , Agrargemeinschaft Kauns (Gemeindegutsagrargemeinschaft) , 84101-80 , 84104-107 , 84104-109 , 84104-168 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Kauns zu 76,00 Anteilen
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 84104-56a
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84106-174
Einlagezahlen 84106-174
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.