gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84001-221a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Kommission vom 8. Oktober 1847 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fließ einverleibt.
Einlagezahl 84007-372 : „a Stand 1933 Vergleichsprotokoll 1847-12-17, Eigentumsrecht (Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 390)“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1847 bis 1982
Einlagezahl 84001-1400 : „ a Stand 1932 Vergleichsprotokoll 1847-10-08, fol 1365/1852 … Kaufverträge … 1909-04-20, fol 1058 … 1920-06-07, fol 113 Eigentumsrecht“
b 3898/2001 Übertragung der vorangehenden Eintragung(en) aus EZ 220 bzw. 84001-220a
Einlagezahl 84114-315a : „Zusammenlegungsplan vom 2.8.1982“
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1847 bis 2001.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 84001-221 : „c 1385/1984 Gemäß Regulierungsplan 1982-12-17 handelt es sich bei dieser Liegenschaft um agrargemeinschaftliche Grundstücke welche genutzt werden: a) Von der Gemeinde Fließ zu 265 Anteilen b) Den jeweiligen Eigentümern nachstehender Liegenschaften der KG Fließ zu folgenden Anteilsrechten: …“
Einlagezahl 84001-1400 : „b 3898/2001 Bei den im bücherlichen Eigentum der Gemeinde Fließ stehenden Grundstücken handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Gemeindealmen Fließ) an der die nachstehend angeführten Liegenschaften samt nachstehend angeführten Anteilsrechten gem Regulierungsplan 2001-08-06 anteilsberechtigt sind: ..“
Hier ist im Grundbuch kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahl 84001-221 : „c 1385/1984 Gemäß Regulierungsplan 1982-12-17 handelt es sich bei dieser Liegenschaft um agrargemeinschaftliche Grundstücke welche genutzt werden: a) Von der Gemeinde Fließ zu 265 Anteilen b) Den jeweiligen Eigentümern nachstehender Liegenschaften der KG Fließ zu folgenden Anteilsrechten: …“
Einlagezahl 84001-1400 : „b 3898/2001 Bei den im bücherlichen Eigentum der Gemeinde Fließ stehenden Grundstücken handelt es sich um agrargemeinschaftliche Grundstücke (Agrargemeinschaft Gemeindealmen Fließ) an der die nachstehend angeführten Liegenschaften samt nachstehend angeführten Anteilsrechten gem Regulierungsplan 2001-08-06 anteilsberechtigt sind: ..“
Hier ist im Grundbuch kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 84001-304a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahl 84001-304a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.