Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86024-49a, Gemeinde Musau,
86024-76a, a. Gemeinde Musau mit dem Weiler Unterletzen, b. Fraktion Oberletzen der Gemeinde Wängle
86024-77a, a. Gemeinde Musau, b. Weiler Unterletzen der . Gemeinde Musau
Eigentumstitel:
Waldzuweisungsprotokoll, Ersitzung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1852 bis 1968
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86024-49, 86024-76, 86024-77, Agrargemeinschaft Musau, Anteil Gemeinde Musau zu 20%
86043-7, Agrargemeinschaft Unterletzen
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Unterletzen 1950
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
86024-49, 86024-76, 86024-77, Agrargemeinschaft Musau, Anteil Gemeinde Musau zu 20%
86043-7, Agrargemeinschaft Unterletzen
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Unterletzen 1950
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahlen 86024-50a, 86024-52a, 86024-78a, 86043-9a,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 86024-50a, 86024-52a, 86024-78a, 86043-9a,
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Musau wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert.