Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81131-119a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 1. August … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Seefeld einverleibt.
Einlagezahl 81131-118a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und des Kaufvertrages vom 25. Oktober 1902 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Seefeld einverleibt.
Einlagezahl 81131-119a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles vom 1. August … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Seefeld einverleibt.
Einlagezahl 81131-118a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes und des Kaufvertrages vom 25. Oktober 1902 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Seefeld einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen mit Regulierungsbescheiden der Agrarbehörde:
Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81131-1039 Agrargemeinschaft Seefeld wurde aus Einlagezahl 81131-119a abgeschrieben. 5652/1989 Servitutenregulierungsurkunde 1975-04-23 Eigentumsrecht.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81131-1039 Agrargemeinschaft Seefeld wurde aus Einlagezahl 81131-119a abgeschrieben. 5652/1989 Servitutenregulierungsurkunde 1975-04-23 Eigentumsrecht.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81131-119 , 81131-118 , 81313-476 ,
Einlagezahlen 81131-119 , 81131-118 , 81313-476 ,
Teilwald:
Die Einlagezahl 81131-119 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.