Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86011-35a, 86011-33a, Gemeinde Forchach
Eigentumstitel:
Kaufvertrag , Ersitzung,
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1969
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen
86011-35, 86011-33, 86011-54, 86011-55 Gemeinde Forchach , b 744/1969 Agrargemeinschaftliche Grundstücke bestehend aus den nachfolgenden Stammsitzliegenschaften die von ihnen und von der Gemeinde Forchach nach dem im Regulierungsplan 1967-01-09 ausgewiesenen Anteilen genützt werden:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.Hier ist kein Anteil der Gemeinde beziffert.
unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen
86011-35, 86011-33, 86011-54, 86011-55 Gemeinde Forchach , b 744/1969 Agrargemeinschaftliche Grundstücke bestehend aus den nachfolgenden Stammsitzliegenschaften die von ihnen und von der Gemeinde Forchach nach dem im Regulierungsplan 1967-01-09 ausgewiesenen Anteilen genützt werden:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.Hier ist kein Anteil der Gemeinde beziffert.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Forchach wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum nach § 34 erhoben