Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85038-26a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Einlagezahl 85038-27a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Einlagezahl 85038-25a: Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tristach einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1854 bis 1965
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist. Die Einlagezahlen 26 II, 27 II, 28 II, 29 II, 30 II, 44 II, 77 II KG Tristach und EZ 18 II KG Amlach im Ausmaß von über 758 ha waren Gegenstand einer Hauptteilung.
Hauptteilungsplan Tristach 1965
Einlagezahlen 85038-26, 85038-27, 85038-44, Agrargemeinschaft Tristach. Bemerkenswert ist, dass die EZ 44, die von der Gemeinde Tristach durch Kauf erworben wurde, ebenfalls der Hauptteilung zugeführt wurde.
Die Einlagezahlen 28, 29, 30 und 77 wurden der EZ 27 zugeschrieben und wegen Gutsbestandslosigkeit aufgelöst.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung auf Grund einer Hauptteilung erfolgt ist. Die Einlagezahlen 26 II, 27 II, 28 II, 29 II, 30 II, 44 II, 77 II KG Tristach und EZ 18 II KG Amlach im Ausmaß von über 758 ha waren Gegenstand einer Hauptteilung.
Hauptteilungsplan Tristach 1965
Einlagezahlen 85038-26, 85038-27, 85038-44, Agrargemeinschaft Tristach. Bemerkenswert ist, dass die EZ 44, die von der Gemeinde Tristach durch Kauf erworben wurde, ebenfalls der Hauptteilung zugeführt wurde.
Die Einlagezahlen 28, 29, 30 und 77 wurden der EZ 27 zugeschrieben und wegen Gutsbestandslosigkeit aufgelöst.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der EZ 30 II KG Tristach wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 12 12 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 29 07 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben.
Tristach Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben. Die EZ 30 II wurde nach Abschreibung eines geringfügigen Restes im Zuge der Hauptteilung, siehe oben, gelöscht.
Tristach Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht in den vorliegenden Tabellen enthalten. Auf Grund der Anerkennungsurkunde wurden über 185 Parzellen abgeschrieben. Die EZ 30 II wurde nach Abschreibung eines geringfügigen Restes im Zuge der Hauptteilung, siehe oben, gelöscht.
Geteiltes Gemeindegut
Gemeindegut, das nach Einzel- oder Hauptteilung zwischen Gemeinde bzw. Gemeindeteil und den darauf Nutzungsberechtigten im Eigentum der Gemeinde verblieben ist.
Einlagezahl 85038-25
Einlagezahl 85038-25