Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84103-53a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 10. September 1847 … des Vermarkungsprotokolles … der Privat-Forsteigentums-Purifikations-Urkunde … des Kaufvertrages … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fiss einverleibt.
Einlagezahl 84012-83a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Fiss einverleibt.
Im MIteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84103-87a : Auf Grund des Vergleichsprotokolles … und des Teilungsvertrages … wird das Eigentumsrecht für die a) Gemeinde Fiss zur Hälfte b) Gemeinde Ried i. Tirol zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1847 bis 1969
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 84103-53 , 84012-83 , 84103-87 , „b 1343/1969 Laut Regulierungsplan handelt es sich bei diesem Grundbuchskörper um agrargemeinschaftliche Grundstücke die wie folgt mit den erwähnten Anteilsrechten aufgeteilt sind: …“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 84103-53 , 84012-83 , 84103-87 , „b 1343/1969 Laut Regulierungsplan handelt es sich bei diesem Grundbuchskörper um agrargemeinschaftliche Grundstücke die wie folgt mit den erwähnten Anteilsrechten aufgeteilt sind: …“
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 84103-248a Stierhaltungs-Interessentschaft Fiss
Die Eintragung im Hauptbuch ist missverständlich, da keine Berechtigten angeführt sind und demnach eigentlich Eigentum der Gemeinde vorläge..
Einlagezahl 84103-248a Stierhaltungs-Interessentschaft Fiss
Die Eintragung im Hauptbuch ist missverständlich, da keine Berechtigten angeführt sind und demnach eigentlich Eigentum der Gemeinde vorläge..