Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83003-6a : Auf Grund des Vergleiches der Waldservituten-Ausgleichs-Kommission vom … der Servituten-Ablösungsvergleiche … wird das Eigentumsrecht für die politische Stadtgemeinde Kufstein einverleibt.
Einlagezahl 83008-30a : Auf Grund Ersitzung, des Vergleichsprotokolles der kk Waldservituten-Ausgleichs-Kommission …der Kaufverträge … wird das Eigentumsrecht für die Stadtgemeinde Kufstein einverleibt.
In Kufstein wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83003-6 , 83008-30
Einlagezahlen 83003-6 , 83008-30
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83008-239a , 83008-267a , 83017-13a , 83017-15a , 83022-4a , 83022-5a ,
Eigentumstitel: 3 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83008-239a , 83008-267a , 83017-13a , 83017-15a , 83022-4a , 83022-5a ,
Eigentumstitel: 3 Eigentumstitel lauten auf Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.