Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84110-186a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom … des Kaufvertrages vom … des Kaufvertrages vom … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Pfunds einverleibt.
Einlagezahl 84113-98a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Pfunds einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1851 bis 1969
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84110-186 , 84113-98 , Agrargemeinschaft Pfunds
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 51 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Pfunds zu 450 Anteilen
Die Gemeinde Pfunds hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84110-186 , 84113-98 , Agrargemeinschaft Pfunds
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 51 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: Gemeinde Pfunds zu 450 Anteilen
Die Gemeinde Pfunds hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84110-48a bzw. 84110-48
Einlagezahlen 84110-48a bzw. 84110-48
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 84110-609a , 84110-187a , 84110-189a , 84110-190a , 84110-191a , 84110-192a , 84110-194a , 84110-259a , 84110-524a , 84110-559a , 84110-611a , 84110-634a ,
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 84110-609a , 84110-187a , 84110-189a , 84110-190a , 84110-191a , 84110-192a , 84110-194a , 84110-259a , 84110-524a , 84110-559a , 84110-611a , 84110-634a ,
Eigentumstitel: Alle Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Pfunds wurde eine Miteigentums-Gemeinschaft, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs.4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahl 84110-609
Einlagezahl 84110-609