Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 83004-37a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Wald-Servituten-Ausgleichungs-Kommission vom 22. September 1849, des Kaufvertrages … wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Ellmau einverleibt.
In Ellmau wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 83004-37
Einlagezahlen 83004-37
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 83004-43a , 83004-29a , 83004-40a , 83004-63a , 83004-74a , 83004-76a , 83004-77a , 83004-78a,
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 83004-43a , 83004-29a , 83004-40a , 83004-63a , 83004-74a , 83004-76a , 83004-77a , 83004-78a,
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 83004-43
Einlagezahlen 83004-43