Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86006-106a, 86006-108a, 86031-256a, Gemeinde Breitenwang
Eigentumstitel:
Ersitzung, Forsteigentumspurifikationstabelle, Waldzuweisung
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1964
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86006-106, 86006-108, 86031-256, Gemeindegutsagrargemeinschaft Breitenwang, es ist kein Anteil vermerkt.
Es wurden jedoch die Einlagezahlen 86006-442 aus EZ 106 und 86006-443 aus EZ 108 im Gesamtausmaß von 59 474 m² als unbelastetes Gemeindevermögen abgeschrieben.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86006-106, 86006-108, 86031-256, Gemeindegutsagrargemeinschaft Breitenwang, es ist kein Anteil vermerkt.
Es wurden jedoch die Einlagezahlen 86006-442 aus EZ 106 und 86006-443 aus EZ 108 im Gesamtausmaß von 59 474 m² als unbelastetes Gemeindevermögen abgeschrieben.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Breitenwang wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben