Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86041-149a, Gemeinde Weißenbach
86031-261a, Gemeinde Weißenbach
86026-100a, Gemeinde Weißenbach
86040-195a, Gemeinde Weißenbach
Eigentumstitel: Ersitzung, Servitutenregulierungsurkunde, Teilungsurkunde,
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1883 bis 1989
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
86041-146a, Fraktion Gaicht der Gemeinde Weißenbach
Eigentumstitel: Ersitzung, Servitutenregulierungsurkunde
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86041-146, Gemeindegutsagrargemeinschaft Gaicht, Gemeinde Weißenbach zu 275 Anteilen
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 86041-149, 86031-261, 86026-100, 86040-195 , Gemeinde Weißenbach, b 3377/1990 Agrargemeinschaftliche Grundstücke, nutzungsberechtigt sind: Gemeinde Weißenbach etc. Anteil im GB nicht beziffert, laut Regulierungsplan 20%
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
86041-146, Gemeindegutsagrargemeinschaft Gaicht, Gemeinde Weißenbach zu 275 Anteilen
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen 86041-149, 86031-261, 86026-100, 86040-195 , Gemeinde Weißenbach, b 3377/1990 Agrargemeinschaftliche Grundstücke, nutzungsberechtigt sind: Gemeinde Weißenbach etc. Anteil im GB nicht beziffert, laut Regulierungsplan 20%
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Weißenbach wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben