Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81120-20a : Auf Grund des bisherigen unangefochtenen, unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt.
Einlagezahl 81120-29a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt.
Einlagezahlen 81120-31a , 81120-32a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Einlagezahl 81114-11a : Auf Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Einlagezahl 81114-13a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 15. April 1895 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Einlagezahlen 81114-12a , 81114-14a , 81114-15a , 81114-17a : Auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 und des Vergleichs-Protokolles vom 26. Juni 1848 verfacht 17. September 1849 Fol. 1458 – 1471 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81120-35a , 81120-37a: Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner 1898 … wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Raitis einverleibt
Einlagezahl 81120-36a , 81120-38a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Raitis einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Einlagezahl 81120-20a : Auf Grund des bisherigen unangefochtenen, unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt.
Einlagezahl 81120-29a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt.
Einlagezahlen 81120-31a , 81120-32a : Auf Grund der Forsteigentum-Purifikationsurkunde vom 4. Jänner 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Mutters ohne Raitis einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Einlagezahl 81114-11a : Auf Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Einlagezahl 81114-13a : Auf Grund des Kaufvertrages vom 15. April 1895 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Einlagezahlen 81114-12a , 81114-14a , 81114-15a , 81114-17a : Auf Grund der allerhöchsten Entschließung vom 6. Februar 1847 und des Vergleichs-Protokolles vom 26. Juni 1848 verfacht 17. September 1849 Fol. 1458 – 1471 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Kreith einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81120-35a , 81120-37a: Auf Grund der Forsteigentum-Purifikations-Urkunde vom 4. Jänner 1898 … wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Raitis einverleibt
Einlagezahl 81120-36a , 81120-38a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Nachbarschaft Raitis einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1950
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
14 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81120-20 , 81120-29 , 81120-31 , 81120-32 , Agrargemeinschaft Mutters bestehend aus den Eigentümern der in EZ 20 anteilsberechtigten Güter (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahlen 81114-11 , 81114-12 , 81114-13 , 81114-14 , 81114-15 , 81114-17 , Agrargemeinschaft Kreith (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81120-35 , 81120-36 , 81120-37 , 81120-38 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Raitis
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81120-20 , 81120-29 , 81120-31 , 81120-32 , Agrargemeinschaft Mutters bestehend aus den Eigentümern der in EZ 20 anteilsberechtigten Güter (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Einlagezahlen 81114-11 , 81114-12 , 81114-13 , 81114-14 , 81114-15 , 81114-17 , Agrargemeinschaft Kreith (Gemeindegutsagrargemeinschaft)
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81120-35 , 81120-36 , 81120-37 , 81120-38 , Agrargemeinschaft Nachbarschaft Raitis
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind im Grundbuch keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81120-189 wurde aus EZ 81120-32 abgeschrieben.
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 81120-53 Gemeinde Mutters einschließlich der Nachbarschaft Raitis
Einlagezahl 81120-189 wurde aus EZ 81120-32 abgeschrieben.
Gemeindegut im Eigentum von „alten“ Gemeindeteilen, wo das verbücherte Eigentumsrecht noch nicht der Gesetzeslage der Tiroler Gemeindeordnung nach 1949 angepasst wurde:
Einlagezahlen 81120-53 Gemeinde Mutters einschließlich der Nachbarschaft Raitis
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81120-35 , 81120-36 , 81120-37 , 81120-38 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1950 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Diese Grundbuchkörper wurden im Jahre 1950 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können. Der Regulierung fehlte daher diesbezüglich die Rechtsgrundlage.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81114-25a , 81114-26a , 81114-27a , 81114-28a ,
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81114-25a , 81114-26a , 81114-27a , 81114-28a ,
Eigentumstitel:
Jeweils Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.