Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81109-45a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-46a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-47a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-48a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-49a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-50a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-51a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Einlagezahl 81109-45a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-46a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-47a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-48a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-49a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-50a: Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Einlagezahl 81109-51a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles der Waldservituten-Ausgleichs-Commission vom 13. März 1848 Vbf.Nr. 1575/503 wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Gries einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1965.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
7 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Gries im Sellrain (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81109-45 , 81109-46 , 81109-47 , 81109-48 , 81109-49 , 81109-50 , 81109-51 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Die Gemeinde Gries im Sellrain ist mit 9,27 Anteilsrechten vermerkt.
7 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum der Agrargemeinschaft Gries im Sellrain (Gemeindegutsagrargemeinschaft) übertragen.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 81109-45 , 81109-46 , 81109-47 , 81109-48 , 81109-49 , 81109-50 , 81109-51 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Die Gemeinde Gries im Sellrain ist mit 9,27 Anteilsrechten vermerkt.
Teilwald:
Die Einlagezahl 81109-45a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Dieser Grundbuchkörper wurde im Jahre 1965 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Dieser Grundbuchkörper wurde im Jahre 1965 reguliert. Es ist jedoch erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In dieser Gemeinde wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.