Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81302-74a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt.
Einlagezahl 81302-80a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt
Einlagezahl 81302-81a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt
Einlagezahl 81303-488a : Auf Grund des Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Hatting zur Hälfte b. Gemeinde Inzing zur Hälfte einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81302-84a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Hattingberg einverleibt
Einlagezahl 81302-74a : Auf Grund des unvordenklichen Besitzes wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt.
Einlagezahl 81302-80a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt
Einlagezahl 81302-81a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Hatting einverleibt
Einlagezahl 81303-488a : Auf Grund des Ablösungsvergleiches vom … wird das Eigentumsrecht für a. Gemeinde Hatting zur Hälfte b. Gemeinde Inzing zur Hälfte einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81302-84a : Auf Grund des Protokolles der kk Waldausgleichungscommission vom 19. Juli 1848 … wird das Eigentumsrecht für die Ortschaft Hattingberg einverleibt
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 81302-74 , 81302-80 , 81302-81 , 81302-84, 81303-488 ,
Einlagezahlen 81302-74 , 81302-80 , 81302-81 , 81302-84, 81303-488 ,
Teilwald:
Die Einlagezahlen 81302-80 , 81302-81 , 81302-84, sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum, das erst nach der Grundbuchanlegung begründet wurde:
Einlagezahl 81302-249a
Allgemeines:
Die Einlagezahl 81302-84a Ist missverständlich im Grundbuch erfasst. Teilwälder mussten gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2. im Eigentum einer Gemeinde oder eines Gemeindeteiles stehen. Es ist daher die Angabe der berechtigten Einlagezahlen im B-Blatt irreführend, was im C-Blatt auch korrigiert wurde. 81302-84.