Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
86031-252a, Marktgemeinde Reutte
86031-251a, Marktgemeinde Reutte
86031-250a, Marktgemeinde Reutte
86031-249a, Marktgemeinde Reutte
Eigentumstitel:
Waldeigentumsurkunden, Kaufvertrag, Ersitzung, Verleihungsurkunde
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1848 bis 1980
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Rechtsveränderungen:
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen
86031-252, 86031-251, 86031-250, 86031-249, 86007-124, 86031-65, 86031-77,
Marktgemeinde Reutte, c 2570/1982 Diese Liegenschaft beinhaltet agrargemeinschaftliche Grundstücke für die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften mit folgenden Anteilen im GB Reutte: Marktgemeinde Reutte zu 515
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Reutte teilw.
Unter Beibehaltung des Gemeindeeigentums am Gemeindegut wurde durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde die Verfügungsgewalt der Gemeinde nach der Tiroler Gemeindeordnung auf die Verfügungsgewalt einer Agrargemeinschaft gemäß dem TFLG übertragen:
Einlagezahlen
86031-252, 86031-251, 86031-250, 86031-249, 86007-124, 86031-65, 86031-77,
Marktgemeinde Reutte, c 2570/1982 Diese Liegenschaft beinhaltet agrargemeinschaftliche Grundstücke für die jeweiligen Eigentümer nachstehender Liegenschaften mit folgenden Anteilen im GB Reutte: Marktgemeinde Reutte zu 515
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Regulierungsplan Reutte teilw.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
In Reutte wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum gemäß § 34 erhoben