Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85037-3a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-4a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-7a : Auf Grund unvordenklichen Besitzes wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Einlagezahl 85037-5a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Thurn einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1853 bis 1965
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Mit Regulierungsplan IIIb1 1533/32 vom 23.11.1965 wurde das im Eigentum an den
Einlagezahlen 85037-3, 85037-4, 85037-7, der Agrargemeinschaft Thurn übertragen. Diese Regulierung war die Vorbereitung für die noch durchzuführende Hauptteilung und auf Grund des Parteienübereinkommens kam der Gemeinde kein Anteilsrecht zu.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Mit Regulierungsplan IIIb1 1533/32 vom 23.11.1965 wurde das im Eigentum an den
Einlagezahlen 85037-3, 85037-4, 85037-7, der Agrargemeinschaft Thurn übertragen. Diese Regulierung war die Vorbereitung für die noch durchzuführende Hauptteilung und auf Grund des Parteienübereinkommens kam der Gemeinde kein Anteilsrecht zu.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Aus der Einlagezahl 6 II KG Thurn wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 6 II wurde gelöscht.
Thurn Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten. Wie z.B. Einlagezahl 85037-146a.
Dem A2 Blatt von 85037-6a ist zu entnehmen, dass 158 Parzellen und Teilparzellen auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1910 ab- und den aufgezählten Stammsitzliegenschaften zugeschrieben worden sind.
Aus der Einlagezahl 6 II KG Thurn wurden mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 26 11 1909, Genehmigung Landesausschuss vom 18 01 1910, die aufgeführten Parzellen abgeschrieben. Die EZ 6 II wurde gelöscht.
Thurn Anerkennungsurkunde 1910
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften, sondern auch an andere Eigentümer. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nicht oder nur marginal in den vorliegenden Tabellen enthalten. Wie z.B. Einlagezahl 85037-146a.
Dem A2 Blatt von 85037-6a ist zu entnehmen, dass 158 Parzellen und Teilparzellen auf Grund der Anerkennungsurkunde vom 15. Oktober 1910 ab- und den aufgezählten Stammsitzliegenschaften zugeschrieben worden sind.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85037-5
Einlagezahl 85037-5
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85037-40a, 85037-41a,
Einlagezahlen 85037-40a, 85037-41a,
Allgemeines:
Die Einlagezahlen 85037-4, 85037-7, wurden 1947 noch von der Agrarbehörde Villach einer Einzelteilung unterzogen: Einzelteilungsplan 1947 Thurner Laubhackteile