Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.
Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen
87007-620a, Stadtgemeinde Schwaz
87013-90a, Stadtgemeinde Schwaz
87007-616a, Stadtgemeinde Schwaz
Eigentumstitel: Vergleich der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
87007-620a, Stadtgemeinde Schwaz
87013-90a, Stadtgemeinde Schwaz
87007-616a, Stadtgemeinde Schwaz
Eigentumstitel: Vergleich der kk Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
In Schwaz wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahl 87007-620a
Hier liegt ein exemplarisches Beispiel der offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordierten Überlassungspolitik im Land Tirol vor. Es wurde Gemeindegut in großem Umfang verschenkt. Von den 268 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 42 bäuerliche Stammsitzliegenschaften. Die vielzitierten „alten Rechte“ können so nicht das Motiv des gegenständlichen Überlassungsaktes gewesen sein. Es sei noch angemerkt, dass im Dezember 1929 im Grundbuch ein Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Stadt Schwaz angemerkt wurde.
Grundbuchantrag der Stadt Schwaz
Hier liegt ein exemplarisches Beispiel der offensichtlich zwischen Gemeinden und dem Landesausschuss politisch akkordierten Überlassungspolitik im Land Tirol vor. Es wurde Gemeindegut in großem Umfang verschenkt. Von den 268 Einlagezahlen der neuen Eigentümer sind nur 42 bäuerliche Stammsitzliegenschaften. Die vielzitierten „alten Rechte“ können so nicht das Motiv des gegenständlichen Überlassungsaktes gewesen sein. Es sei noch angemerkt, dass im Dezember 1929 im Grundbuch ein Ausgleichsverfahren über das Vermögen der Stadt Schwaz angemerkt wurde.
Grundbuchantrag der Stadt Schwaz
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87007-627a, 87007-628a, 87007-640a, 87007-674a, 87007-682a, 87007-691a, 87007-694a, 87007-714a, 87007-715a, 87007-716a, 87007-718,
Eigentumstitel: In 9 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumstitel: In 9 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Schwaz wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“