Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
In Vomp wurde kein Gemeindegut reguliert und kein Gemeinde-Eigentum an eine Agrargemeinschaft übertragen.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 87011-77,
Einlagezahl 87011-77,
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 87011-177a, 87011-126a, 87011-1356, 8711-699a, 87011-105a, 87011-106a, 87011-109a, 87011-111a, 87011-112a, 87011-115a, 87011-117a, 87011-118a, 87011-119a, 87011-120a, 87011-121a, 87011-122a, 87011-123a, 87011-125a, 87011-127a, 87011-128a, 87011-129a, 87011-132a, 87011-133a, 87011-137a, 87011-156a, 87011-244a,
Eigentumstitel: In 22 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumstitel: In 22 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Die grundsätzlich gleiche Formulierung wird auch bei der Einlagezahl 87011-126a verwendet, es ist jedoch bei den Miteigentümern, mit Ausnahme jener bei lit. f., g., l. und o., jeweils ein Eigentumstitel vermerkt.
Unter Tbz 931/1936 wurden die Miteigentumsrechte zur Einlagezahl 87011-244a mit dem Hinweis auf Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 249 im Grundbuch einverleibt. In den Hauptbüchern ist als Anlegungszeitraum des Grundbuches für Vomp 1911 bis 1914 angegeben.
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
Die grundsätzlich gleiche Formulierung wird auch bei der Einlagezahl 87011-126a verwendet, es ist jedoch bei den Miteigentümern, mit Ausnahme jener bei lit. f., g., l. und o., jeweils ein Eigentumstitel vermerkt.
Unter Tbz 931/1936 wurden die Miteigentumsrechte zur Einlagezahl 87011-244a mit dem Hinweis auf Grundbuchanlegungsakt Prot. Nr. 249 im Grundbuch einverleibt. In den Hauptbüchern ist als Anlegungszeitraum des Grundbuches für Vomp 1911 bis 1914 angegeben.