Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81107-288a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81107-289a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81119-126a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 2. Juli 1848 verfacht 17. Dezember 1849 Fol. 1410 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81133-141a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 Fol. 1410 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81107-288a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81107-289a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 wird das Eigentumsrecht für die politische Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81119-126a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 2. Juli 1848 verfacht 17. Dezember 1849 Fol. 1410 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Einlagezahl 81133-141a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom 17. Dezember 1849 Fol. 1410 wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Fulpmes einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81107-883 wurde aus EZ 81107-288a übertragen.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Eine Einlagezahl aus Gemeindegut wurde von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahl 81107-883 wurde aus EZ 81107-288a übertragen.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es ist kein Anteil der Gemeinde ersichtlich.
Teilwald:
Die Einlagezahl 81107-288 ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Gemeinschaftseigentum zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Einlagezahl 81107-420a Werksgerinne-Interessentschaft
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Es handelt sich hier offensichtlich um altes Gemeinschaftseigentum der Fulpmer Schmiede, es sei als Beispiel von gewerblichem Gemeinschaftseigentum angeführt.
Einlagezahl 81107-420a Werksgerinne-Interessentschaft
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Es handelt sich hier offensichtlich um altes Gemeinschaftseigentum der Fulpmer Schmiede, es sei als Beispiel von gewerblichem Gemeinschaftseigentum angeführt.