Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85211-62a: Auf Grund Ersitzung , der Waldzuweisungsurkunde vom … , des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-63a: Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Straßen einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85211-68a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Hof der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-67a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Hintenburg der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-70a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Straßen und Meßensee der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-64a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Bühl der Gemeinde Straßen einverleibt.
Einlagezahl 85211-66a: Auf Grund Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Heising der Gemeinde Straßen einverleibt.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85211-68, 85211-131, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof, 85211-67, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof, 85211-70, Agrargemeinschaft Strassen-Messensee, 85211-64, 85211-115, Agrargemeinschaft Bichl, 85211-66, 85211-133, 85211-136, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85211-68, 85211-131, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof, 85211-67, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Hof, 85211-70, Agrargemeinschaft Strassen-Messensee, 85211-64, 85211-115, Agrargemeinschaft Bichl, 85211-66, 85211-133, 85211-136, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Durch die Anerkennungsurkunde Strassen wurde Gemeindegut an einzelne Stammsitzliegenschaften, einzelne Güter, Miteigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 4 und Fraktionen abgeschrieben.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85211-131a, 85211-115a, 85211-133a, 85211-136a, 85211-116a, 85211-117a, 85211-119a , 85211-120a, 85211-121a, 85211-124a, 85211-125a, 85211-128a, 85211-130a,
Fraktionen:
Fractionen Pichl, Heising, Hof, Hintenburg und Frohnstadl
Anerkennungsurkunde Strassen Tz 418/1912
Anerkennungen Strassen
Allein aus der EZ 63 II sind 116 Einheiten abgeschrieben worden, die obigen Einlagezahlen 117 bis 130 sind darin enthalten. Es hat mindestens in 120 Fällen Anerkennungsurkunden gegeben. Tbz 418/1912 Urkunde 1910-05-05, Urkunde 1911-06-07.
Durch die Anerkennungsurkunde Strassen wurde Gemeindegut an einzelne Stammsitzliegenschaften, einzelne Güter, Miteigentumsgemeinschaften nach § 34 Abs. 4 und Fraktionen abgeschrieben.
Miteigentumsgemeinschaften:
Einlagezahlen 85211-131a, 85211-115a, 85211-133a, 85211-136a, 85211-116a, 85211-117a, 85211-119a , 85211-120a, 85211-121a, 85211-124a, 85211-125a, 85211-128a, 85211-130a,
Fraktionen:
Fractionen Pichl, Heising, Hof, Hintenburg und Frohnstadl
Anerkennungsurkunde Strassen Tz 418/1912
Anerkennungen Strassen
Allein aus der EZ 63 II sind 116 Einheiten abgeschrieben worden, die obigen Einlagezahlen 117 bis 130 sind darin enthalten. Es hat mindestens in 120 Fällen Anerkennungsurkunden gegeben. Tbz 418/1912 Urkunde 1910-05-05, Urkunde 1911-06-07.
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 85211-62, 85211-63
Einlagezahlen 85211-62, 85211-63
Teilwald:
Die Einlagezahlen 85211-62, 85211-63 sind Teilwälder gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85211-74a, 85211-76a, 85211-78a, 85211-79a, 85211-80a, 85211-81, 85211-83a, 85211-88a, 85211-91a, 85211-92a, 85211-102a, 85211-103a, 85211-50a, 85211-96a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 85211-74a, 85211-76a, 85211-78a, 85211-79a, 85211-80a, 85211-81, 85211-83a, 85211-88a, 85211-91a, 85211-92a, 85211-102a, 85211-103a, 85211-50a, 85211-96a
Eigentumstitel: Vorwiegend Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Straßen wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4, reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 85211-50, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising-Bach, 85211-96 Agrargemeinschaft Fronstadlalpe
Einlagezahlen 85211-50, Agrargemeinschaft Nachbarschaft Heising-Bach, 85211-96 Agrargemeinschaft Fronstadlalpe
Allgemeines:
Mit den Anerkennungsurkunde Strassen Tz 418/1912 wurden nicht nur Miteigentumsgemeinschaften nach Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 begründet, sondern es wurde auch Eigentum an Gemeindeteile, mehrere Fractionen, zugewiesen. Der Gemeindeausschuss hat entsprechend den Regeln der Vollzugsvorschrift sehr genau zwischen den genannten Möglichkeiten unterschieden.
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission.
Die Anerkennungsurkunde enthält mit den Pos. 99 bis 101 Abschreibungen an die Fractionen Hof, Hintenburg und Frohnstadl. Aus dem Nachtrag der Anerkennungsurkunde ist weiters ersichtlich, dass Parzellen aus dem Eigentum der Gemeinde Strassen, Einlagezahlen 85211-62a und 85211-63a , in das Eigentum der bestehenden Fraktionen Pichl, Heising, Hof abgeschrieben wurden.
Die Erstellung der Urkunde und die grundbücherliche Durchführung erfolgte durch k.k Notar Dr. Camillo Trotter, der fast alle Anerkennungs-Abwicklungen im Bezirk Lienz durchgeführt hat.
Genehmigt wurde die Urkunde vom Tiroler Landesausschuss, gez. Kathrein, Sternbach und Schraffl, gesehen und genehmigt vom k.k. Statthalter.
Die Übertragung von Parzellen an Güter, die nicht als Stammsitzliegenschaften vermerkt waren, wurde in Übereinstimmung mit der Höfekommission durchgeführt.
Alle Betroffenen haben die Urkunde unterschrieben.
Es wäre absurd, dem Gemeindeausschuss, dem Notar, der Höfekommission, dem Landesausschuss und auch allen Betroffenen vorzuhalten, bei der Anerkennung des Eigentums der Fractionen nicht genau die Normen der Vollzugsvorschrift verstanden zu haben.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Aus der Sicht der für Strassen geschilderten Faktenlage fehlt der Regierungsstellungnahme jegliche Plausibilität. Dieser Eindruck wird durch die Anerkennungsurkunden in vielen weiteren Gemeinden zur Gewissheit verstärkt.
Die nachträgliche Aufteilung der Teilwälder im Gemeindeeigentum gemäß Gesetz LGBl. 65 von 1910, auf der Basis der Anerkennungsurkunden, bestätigt die korrekte Anwendung des § 37 Vollzugsvorschrift durch die Grundbuchanlegungs-Kommission.
Die Anerkennungsurkunde enthält mit den Pos. 99 bis 101 Abschreibungen an die Fractionen Hof, Hintenburg und Frohnstadl. Aus dem Nachtrag der Anerkennungsurkunde ist weiters ersichtlich, dass Parzellen aus dem Eigentum der Gemeinde Strassen, Einlagezahlen 85211-62a und 85211-63a , in das Eigentum der bestehenden Fraktionen Pichl, Heising, Hof abgeschrieben wurden.
Die Erstellung der Urkunde und die grundbücherliche Durchführung erfolgte durch k.k Notar Dr. Camillo Trotter, der fast alle Anerkennungs-Abwicklungen im Bezirk Lienz durchgeführt hat.
Genehmigt wurde die Urkunde vom Tiroler Landesausschuss, gez. Kathrein, Sternbach und Schraffl, gesehen und genehmigt vom k.k. Statthalter.
Die Übertragung von Parzellen an Güter, die nicht als Stammsitzliegenschaften vermerkt waren, wurde in Übereinstimmung mit der Höfekommission durchgeführt.
Alle Betroffenen haben die Urkunde unterschrieben.
Es wäre absurd, dem Gemeindeausschuss, dem Notar, der Höfekommission, dem Landesausschuss und auch allen Betroffenen vorzuhalten, bei der Anerkennung des Eigentums der Fractionen nicht genau die Normen der Vollzugsvorschrift verstanden zu haben.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Aus der Sicht der für Strassen geschilderten Faktenlage fehlt der Regierungsstellungnahme jegliche Plausibilität. Dieser Eindruck wird durch die Anerkennungsurkunden in vielen weiteren Gemeinden zur Gewissheit verstärkt.