Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum oder Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 81205-146a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Navis einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81207-130a : Auf Grund des Servitutenablösungsvergleiches … wird das Eigenthumsrecht für die Fraktion Gänsetratten der Gemeinde Navis einverleibt.
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81205-154a : Auf Grund Ersitzung und des Vermarkunsprotokolles vom … wird das Eigenthumsrecht für A. die Gemeinde Navis zu sieben achteln B. die Fraktionen der Gemeinde Steinach bestehend aus den Eigentümern … einverleibt.
Durch die Generalteilung der Navis-Steinacher Wälder wurde betreffend der Einlagezahlen 81205-154a und 81207-130a das Alleineigentum der Gemeinde Navis verbüchert.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1969.
Einlagezahl 81205-146a : Auf Grund Ersitzung wird das Eigenthumsrecht für die Gemeinde Navis einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 81207-130a : Auf Grund des Servitutenablösungsvergleiches … wird das Eigenthumsrecht für die Fraktion Gänsetratten der Gemeinde Navis einverleibt.
Gemischtes Eigentum von einer Gemeinde oder Gemeindeteilen und bestimmt angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahl 81205-154a : Auf Grund Ersitzung und des Vermarkunsprotokolles vom … wird das Eigenthumsrecht für A. die Gemeinde Navis zu sieben achteln B. die Fraktionen der Gemeinde Steinach bestehend aus den Eigentümern … einverleibt.
Durch die Generalteilung der Navis-Steinacher Wälder wurde betreffend der Einlagezahlen 81205-154a und 81207-130a das Alleineigentum der Gemeinde Navis verbüchert.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten bis 1969.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
4 Einlagezahlen aus Gemeindegut wurden von der Agrarbehörde reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81205-146 , 81205-211 , 81207-130 , 81205-154 , Agrargemeinschaft Navis.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Für die Gemeinde Navis sind 240 Anteilsrechten verzeichnet.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 81205-211a
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 81205-146 , 81205-211 , 81207-130 , 81205-154 , Agrargemeinschaft Navis.
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Für die Gemeinde Navis sind 240 Anteilsrechten verzeichnet.
Diese Gemeinde hat Gemeindegut auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Einlagezahl 81205-211a
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 81205-120a , 81205-121a , 81205-123a , 81205-124a , 81205-122a ,
Eigentumstitel:
Einantwortungsurkunden und Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Einlagezahlen 81205-120a , 81205-121a , 81205-123a , 81205-124a , 81205-122a ,
Eigentumstitel:
Einantwortungsurkunden und Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In dieser Gemeinde wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Einlagezahlen 81205-120a , 81205-121a , 81205-123a , 81205-124a
Einlagezahlen 81205-120a , 81205-121a , 81205-123a , 81205-124a
Allgemeines:
Im Generalteilungs- und Regulierungsplanes Tbz 69/1930 wird unter Beilage C) Normen für die Verwaltung ausdrücklich auf die Grundlagen des Gemeindegutes hingewiesen: „Die Naviser Gemeindewälder und der Tienzner Fraktionswald werden nach der bisherigen Übung vom Gemeinderat von Navis bzw. von jenem von Steinach nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung verwaltet.“