Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahlen:
87013-91a, Ortschaft Innerweerberg
Eigentumstitel: Vergleich der Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
87013-91a, Ortschaft Innerweerberg
Eigentumstitel: Vergleich der Waldservituten-Ausgleichungs-Kommission
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheid der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen des regulierten Gemeindegutes mit den Gemeinde-Anteilen:
87013-308, Agrargemeinschaft Weerberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft). Die EZ 308 wurde aus der EZ 91 abgeschrieben.
a) Gemeinde Weerberg zu 49 Anteilsrechten,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
87013-308, Agrargemeinschaft Weerberg (Gemeindegutsagrargemeinschaft). Die EZ 308 wurde aus der EZ 91 abgeschrieben.
a) Gemeinde Weerberg zu 49 Anteilsrechten,
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen
87013-268, Agrargemeinschaft Stöckenlechenwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt. Die EZ 268 wurde aus der EZ 87013-89a, Gemeinde Weer, abgeschrieben.
87013-91, Agrargemeinschaft Innerweerberg, kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
87013-268, Agrargemeinschaft Stöckenlechenwald, kein Gemeinde-Anteil vermerkt. Die EZ 268 wurde aus der EZ 87013-89a, Gemeinde Weer, abgeschrieben.
87013-91, Agrargemeinschaft Innerweerberg, kein Gemeinde-Anteil vermerkt.
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Einlagezahlen
87013-185a, 87013-168a, 87013-169a, 87013-170a, 87013-171a, 87013-172a, 87013-173a, 87013-174a, 87013-176a, 87013-177a, 87013-178a, 87013-179a, 87013-180a, 87013-181a, 87013-182a, 87013-183a, 87013-184a, 87013-186a, 87013-192a,
Die obigen Einlagezahlen sind Miteigentumsgemeinschaften. Sie wurden sämtlich aus der gelöschten EZ 87013-126a abgeschrieben.
Die Anerkennungsurkunden wurden in hohem Maße am Wege von Vordrucken an einzelne Stammsitzliegenschaften ausgestellt.
Beispiel: Vordruck für die Gemeinde Weer - Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 835
87013-185a, 87013-168a, 87013-169a, 87013-170a, 87013-171a, 87013-172a, 87013-173a, 87013-174a, 87013-176a, 87013-177a, 87013-178a, 87013-179a, 87013-180a, 87013-181a, 87013-182a, 87013-183a, 87013-184a, 87013-186a, 87013-192a,
Die obigen Einlagezahlen sind Miteigentumsgemeinschaften. Sie wurden sämtlich aus der gelöschten EZ 87013-126a abgeschrieben.
Die Anerkennungsurkunden wurden in hohem Maße am Wege von Vordrucken an einzelne Stammsitzliegenschaften ausgestellt.
Beispiel: Vordruck für die Gemeinde Weer - Anerkennungs-Abtretungsurkunde Nr. 835
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen
87013-77a, 87013-97a, 87013-100a, 87013-101a, 87013-111a, 87013-112a, 87013-117a, 87013-60a, 87013-82a, 87013-83a, 87013-95a, 87013-96a, 87013-99a, 87013-102a, 87013-103a, 87013-104a, 87013-105a, 87013-106a, 87013-107a, 87013-108a, 87013-109a, 87013-110a, 87013-113a, 87013-114a, 87013-115a, 87013-116a, 87013-118a, 87013-119a, 87013-120a, 87013-121a, 87013-122a, 87013-123a, 87013-124a, 87013-125a, 87013-139a, 87013-140a, 87013-142a, 87013-144a, 87013-145a, 87013-147a, 87013-148a, 87013-149a, 87013-157a,
Eigentumstitel: In 37 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumstitel: In 37 Fällen „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“.
Eigentumsübertragungen von bäuerlichem Gemeinschaftsvermögen auf eine Agrargemeinschaft:
In Weerberg wurden Miteigentums-Gemeinschaften, Classenvermögen gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen:
Allgemeines:
Die Formulierung der Eigentumstitel: „Auf Grund der bei den berechtigten Höfen aufgeführten Erwerbstitel wird das Eigentumsrecht für die jeweiligen Eigentümer a) des … hofes zu … b) des …hofes zu … etc. einverleibt“ entspricht formal den Kriterien des § 34 Abs. 4 der Grundbuchanlegungsverordnung. Jedoch die inhaltliche Ausführung mit der genauen Angabe des Eigentumstitels – Verträge, Urkunden etc. mit Bezeichnung und Datum – entspricht nicht den Bestimmungen der § 51 (3) und § 33 Abs. 5:
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“
„In allen Fällen ist der Titel des Eigenthumsrechtes zu erheben und im Protokolle hinsichtlich jedes einzelnen Grundbuchkörpers , und wenn einzelne Theile eines Grundbuchkörpers unter verschiedenen Titeln erworben worden sind, hinsichtlich jedes dieser Theile ersichtlich zu machen.“