Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 84107-49a : Auf Grund des Vergleichs-Protokolles vom … der exekutierten Einantwortungsurkunde … der Kaufverträge vom … des Schenkungsvertrages … und Ersitzung wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ladis einverleibt.
Einlagezahl 84103-54a : Auf Grund des Kaufvertrages vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ladis einverleibt.
Einlagezahl 84113-97a : Auf Grund des Erkenntnisses der k.k. Grundlasten-Ablösungs und Regulierungs-Landeskommission ... und des Kaufvertrages vom ... wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Ladis einverleibt.
Im Miteigentum der Gemeinde
Einlagezahl 84103-91a : Auf Grund Ersitzung und der Servitutenvergleichsurkunde ... wird das Eigentumsrecht für die a) Gemeinde Ladis zur Hälfte b) Gemeinde Fließ zur Hälfte einverleibt.
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten von 1850 bis 1968
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften durch Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84107-49 , Agrargemeinschaft Ladis ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: „Die Agrargemeinschaft besteht aus der Gemeinde Ladis mit den ihr zustehenden Gemeindeanteilen und den nachfolgenden Stammsitzliegenschaften mit den dort angeführten Anteilsrechten:“
Diese Gemeinde hat Gemeindegut teilweise auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 84107-49 , Agrargemeinschaft Ladis ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Hier: „Die Agrargemeinschaft besteht aus der Gemeinde Ladis mit den ihr zustehenden Gemeindeanteilen und den nachfolgenden Stammsitzliegenschaften mit den dort angeführten Anteilsrechten:“
Diese Gemeinde hat Gemeindegut teilweise auch durch Kaufvertrag erworben und dieses wurde durch Regulierungsbescheid entschädigungslos in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen
Unverändertes Gemeindegut:
Gemeindegut, mit alten Nutzungsrechten belastet, im Eigentum bzw. Miteigentum der Gemeinde:
Einlagezahlen 84103-54 , 84113-97 , 84103-91 jeweils „a 711/2012 Einleitung des Regulierungsverfahrens (Gemeindealmen Ladis)“
Einlagezahlen 84103-54 , 84113-97 , 84103-91 jeweils „a 711/2012 Einleitung des Regulierungsverfahrens (Gemeindealmen Ladis)“
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Es wurde kein bäuerliches Gemeinschaftseigentum erhoben.