Gemeindevermögen und Gemeindegut entsprechend der Tiroler Gemeindeordnung zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
gemäß § 2 des Gesetzes vom 8. Juni 1892 und der Grundbuchanlegungs-Verordnung 1898. Die Übergabe des Eigentums an Grund und Boden an die Gemeinden erfolgte durch das Hofkanzlei-Decret vom 11. April 1847 und die nachgeordneten Vollzugsvorschriften.Im Eigentum der Gemeinde:
Einlagezahl 85208-27a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-90a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-11a : Auf Grund Ersitzung, des Kaufvertrages vom … und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85212-12a : Auf Grund der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Tessenberg einverleibt.
Einlagezahl 85208-24a : Auf Grund Ersitzung und der Waldzuweisungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Gemeinde Panzendorf einverleibt.
Im Eigentum eines Gemeindeteiles:
Einlagezahl 85208-25a : Auf Grund Ersitzung und der Anerkennungsurkunde vom … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Hinterheimfels der Gemeinde Panzendorf einverleibt
Einlagezahl 85208-26a : Auf Grund Ersitzung … wird das Eigentumsrecht für die Fraktion Panzendorf der Gemeinde Panzendorf einverleibt
Das Eigentum der Gemeinde bestand unbestritten 1942.
Verändertes Gemeindegut in Folge von Bescheiden nach dem TFLG durch Abänderung der in der TGO vorgegebenen Eigenschaften:
Durch Eigentumsübertragungen an Agrargemeinschaften mittels Regulierungsbescheide der Agrarbehörde:
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85208-27 , 85212-76
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85208-25 , 85208-26 , 85212-90 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Gemeindegut, das in atypischer Weise im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung als verfassungswidrig erkannt wurde:
Einlagezahlen 85208-27 , 85212-76
Gemeindegut, das im Eigentum einer Agrargemeinschaft steht und dessen Übertragung entweder nicht beurteilt oder als rechtskonform erkannt wurde bzw. wo die Eigenschaft „Gemeindegutsagrargemeinschaft“ noch nicht im Grundbuch vermerkt wurde:
Einlagezahlen 85208-25 , 85208-26 , 85212-90 ,
Gemeinde-Anteile am regulierten Gemeindegut:
Entsprechend dem § 62 der TFLG Novelle 1952 ist für die Gemeinden 1/5 Anteil an den Agrargemeinschaften vorgesehen. Es sind keine Anteile der Gemeinde ersichtlich.
Abgegebenes Gemeindegut nach Vereinbarungen auf der Basis des Gesetzes LGBl. 65 von 1910 des Landes Tirol:
Einvernehmliche Eigentumsübertragungen durch Anerkennungs- und Überlassungsurkunden mit Zustimmung des Gemeinde-Ausschusses und des Landesausschusses:
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 24 04 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25 10 1910, wurden in je einer Urkunde für Panzendorf bzw. Hinterheimfels die aufgeführten Parzellen den neuen Eigentümern zugeschrieben.
Anerkennungsurkunden Panzendorf-Hinterheimfels
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeinden und an Gemeindeteile.
Fraction Hinterheimfels der Gemeinde Panzendorf 85208-25a Post 34) der Anerkennungsurkunde
Marktgemeinde Sillian Post 39) der Anerkennungsurkunde
Gemeinde Tessenberg 85208-27a Post 40) der Anerkennungsurkunde
Miteigentumsgemeinschaften
Einlagezahlen 85208-51a, 85212-62a,
Miteigentumsgemeinschaft im gemischtes Eigentum, Pos 38), bestehend aus der Marktgemeinde Sillian und der EZ 43 zu je der Hälfte,
Auf Grund dieser Anerkennungsurkunden wurden über 250 Parzellen an 53 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte Anfang 1910, also vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Gemeinde Tessenberg, Anerkennungsurkunde vom 2. Jänner 1911:
gemäß Tbz 194/29. März 1912 wurden aus der Einlagezahl 85212-12 KG Tessenberg 179 Parzellen abgeschrieben und an 31 Eigentümer übertragen.
Tessenberg 85212-12a A2-Blatt Abschreibungen Anerkennungsurkunde..
Mit Beschluss Gemeindeausschuss vom 24 04 1910, Genehmigung Landesausschuss vom 25 10 1910, wurden in je einer Urkunde für Panzendorf bzw. Hinterheimfels die aufgeführten Parzellen den neuen Eigentümern zugeschrieben.
Anerkennungsurkunden Panzendorf-Hinterheimfels
Die übertragenen Parzellen standen im Eigentum der politischen Gemeinde. Die Übertragungen erfolgten nicht nur an bäuerliche Stammsitzliegenschaften und Miteigentumsgemeinschaften, sondern auch an Gemeinden und an Gemeindeteile.
Fraction Hinterheimfels der Gemeinde Panzendorf 85208-25a Post 34) der Anerkennungsurkunde
Marktgemeinde Sillian Post 39) der Anerkennungsurkunde
Gemeinde Tessenberg 85208-27a Post 40) der Anerkennungsurkunde
Miteigentumsgemeinschaften
Einlagezahlen 85208-51a, 85212-62a,
Miteigentumsgemeinschaft im gemischtes Eigentum, Pos 38), bestehend aus der Marktgemeinde Sillian und der EZ 43 zu je der Hälfte,
Auf Grund dieser Anerkennungsurkunden wurden über 250 Parzellen an 53 Eigentümer oder Miteigentumsgemeinschaften übertragen. Die Gesamtfläche des übertragenen Eigentums ist anhand der hier vorhandenen Unterlagen nicht genau quantifizierbar. Die übertragenen Flächen sind aus Erfassungsgründen nur teilweise in den vorliegenden Tabellen enthalten.
Der notwendige Beschluss im Gemeindeausschuss erfolgte Anfang 1910, also vor in Kraft treten der TGO Novelle 1910.
Gemeinde Tessenberg, Anerkennungsurkunde vom 2. Jänner 1911:
gemäß Tbz 194/29. März 1912 wurden aus der Einlagezahl 85212-12 KG Tessenberg 179 Parzellen abgeschrieben und an 31 Eigentümer übertragen.
Tessenberg 85212-12a A2-Blatt Abschreibungen Anerkennungsurkunde..
Teilwald:
Die Einlagezahl 85212-11a ist Teilwald gemäß Grundbuchanlegungsverordnung § 37 Abs. 2.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Es ist erst seit der TFLG-Novelle von 1969 möglich, dass Teilwälder auch im Eigentum von Agrargemeinschaften stehen können.
Bäuerliches Gemeinschaftseigentum oder Classenvermögen zum Zeitpunkt der Grundbuchanlegung:
Miteigentums-Gemeinschaften, gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 4 mit den Eigentumsquoten der angeführten Stammsitzliegenschaften:
Einlagezahlen 85208-43a , 85208-45a , 85208-54a , 85208-61a , 85208-65a , 85212-44a , 85212-45a , 85212-47a , 85212-48a , 85212-54a , 85212-62a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Nachbarschaft Gschwent Einlagezahl 85208-53a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Heinfels wurde kein Classenvermögen reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Einlagezahlen 85208-43a , 85208-45a , 85208-54a , 85208-61a , 85208-65a , 85212-44a , 85212-45a , 85212-47a , 85212-48a , 85212-54a , 85212-62a
Eigentumsgemeinschaften gemäß Vollzugsvorschrift § 34 Abs. 6 unter dem Namen einer juristischen Person mit den bestimmt angeführten berechtigten Einlagezahlen ohne Quote:
Nachbarschaft Gschwent Einlagezahl 85208-53a
Eigentumstitel: Ersitzung nach dem publicianischen Grundsatz gemäß § 33 Abs. 2 der Anlegungsverordnung, wonach der Eigentumsnachweis ohne die Vorlage von Urkunden möglich war.
In Heinfels wurde kein Classenvermögen reguliert und in das Eigentum einer Agrargemeinschaft übertragen.
Allgemeines:
Der Beschluss zu den obgenannten Anerkennungsurkunden fällt in die Zeit der Grundbuchanlegung in der Gemeinde Heinfels. Die Urkunde ist daher auch noch im Verfachbuch verfacht.
Die Erhebungsprotokolle der Grundbuchanlegungskommission dienten als Basis für die Anerkennungen des Gemeindeausschusses:
„Die Übereinstimmung der Anerkennungsurkunde mit dem Inhalte der Erhebungsprotokolle wird bestätigt.Lienz 13/2.1913
Der k.k.Grundbuchanlegungs-Commissär:
Gez. Dr. Königsrainer L.S.“
Wie dieser Fall zeigt, ist von einer koordinierten Eigentumsfeststellung durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss auszugehen.
Erst nach der Eigentumsanerkennung gemäß TGO Novelle 1910 war es der Grundbuchanlegungskommission möglich, formal korrekt nach der Vollzugsvorschrift vorzugehen.
Aus den Gemeindegut-Teilwäldern wurde einerseits vorwiegend bäuerliches Einzeleigentum und in geringem Maß quotiertes bäuerliches Miteigentum, aber andrerseits auch Eigentum der Gemeinden und einer Fraction, also wiederum Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, und auch gemischtes Eigentum von Gemeinde und einer Stammsitzliegenschaft
.
Alles formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Gemeindegut/Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum andrerseits zu unterscheiden. Die Nachbarschaft Gschwent ist ebenfalls mit der Zustimmung der Betroffenen in den Erhebungsprotokollen gestanden.
Ebenso klar war dem Gemeindeausschuss der Gemeinde Panzendorf die alleinige Verfügungsgewalt der Gemeinde gemäß der Gesetzeslage im doppelten Beschluss über das Gemeindegut von Panzendorf und das Fraktionsgut der Fraction Hinterheimfels.
Jede spätere Infragestellung des Begriffes „Fraktion“ ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä., sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Dokumente belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Heinfels.
Die Erhebungsprotokolle der Grundbuchanlegungskommission dienten als Basis für die Anerkennungen des Gemeindeausschusses:
„Die Übereinstimmung der Anerkennungsurkunde mit dem Inhalte der Erhebungsprotokolle wird bestätigt.Lienz 13/2.1913
Der k.k.Grundbuchanlegungs-Commissär:
Gez. Dr. Königsrainer L.S.“
Wie dieser Fall zeigt, ist von einer koordinierten Eigentumsfeststellung durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss auszugehen.
Erst nach der Eigentumsanerkennung gemäß TGO Novelle 1910 war es der Grundbuchanlegungskommission möglich, formal korrekt nach der Vollzugsvorschrift vorzugehen.
Aus den Gemeindegut-Teilwäldern wurde einerseits vorwiegend bäuerliches Einzeleigentum und in geringem Maß quotiertes bäuerliches Miteigentum, aber andrerseits auch Eigentum der Gemeinden und einer Fraction, also wiederum Gemeindegut bzw. Fraktionsgut, und auch gemischtes Eigentum von Gemeinde und einer Stammsitzliegenschaft
.
Alles formal korrekt gemäß der Vollzugsvorschrift der Grundbuchanlegung.
Der Gemeindeausschuss hat sich genau an die Vorgaben der Vollzugsvorschrift gehalten und wusste also genau die grundbücherliche Darstellung von Gemeindegut/Fraktionsgut einerseits und bäuerlichem Gemeinschaftseigentum andrerseits zu unterscheiden. Die Nachbarschaft Gschwent ist ebenfalls mit der Zustimmung der Betroffenen in den Erhebungsprotokollen gestanden.
Ebenso klar war dem Gemeindeausschuss der Gemeinde Panzendorf die alleinige Verfügungsgewalt der Gemeinde gemäß der Gesetzeslage im doppelten Beschluss über das Gemeindegut von Panzendorf und das Fraktionsgut der Fraction Hinterheimfels.
Jede spätere Infragestellung des Begriffes „Fraktion“ ist daher, ungeachtet der Rechtsgrundlagen laut Vollzugsvorschrift zur Grundbuchsanlegung, schon durch die tatsächliche Ausführung der direkt Mitbeteiligten, widerlegt.
Die Normen der Vollzugsvorschrift oder die einheitlich geübte Praxis von Anlegungskommission und Gemeindeausschuss wurden damals nirgends in Frage gestellt.
Entscheidend für die Zuordnung des bäuerlichen Eigentums war keinesfalls irgendein Begriff wie Nachbarschaft, Interessentschaft, Genossenschaft o.ä., sondern ausschließlich die Benennung der berechtigten Stammsitzliegenchaften durch Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss. Der koordinierten Eigentumsfeststellung lag das gleiche Rechtsverständnis zu Grunde.
Die Infragestellung der Praxis der Grundbuchanlegungskommissionen erfolgte erstmals in der NS-Zeit durch Haller und wurde nach 1948 von der Tiroler Agrarbürokratie verstärkt.
Den Höhepunkt der Infragestellung bildete die Stellungnahme der Tiroler Landesregierung im Gesetzesprüfungsverfahren VfGH 1982:
„Bei der Grundbuchsanlegung wurde einmal die Gemeinde, dann wieder eine Nachbarschaft, eine Fraktion, eine Interessentschaft, die Katastralgemeinde oder die Berechtigten als Miteigentümer eingetragen. Es lag allein im Gutdünken des zuständigen Grundbuchsbeamten, welchen Ausdruck er verwendete.“
Bei genauer Betrachtung der durch Dokumente belegten und damals auch koordinierten Eigentumsfeststellungen durch die Grundbuchanlegungskommission und den Gemeindeausschuss zeigt sich, dass diese „Stellungnahme“ der Tiroler Landesregierung an den VfGH im damaligen Gesetzesprüfungsverfahren (VfSlg. 9336, GZ G 35/81; G36/81; G83/81 u. G84/81) eine reine Erfindung der Agrarbürokratie war, die nicht den Tatsachen entsprochen hatte und damals wie heute keinerlei Deckung in der nachweisbar geübten Praxis der Grundbuchanlegung im gesamten Tirol findet. Diese Schlussfolgerung ergibt sich aus der vergleichenden Überprüfung der Grundbuchsanlegung bei allen Grundbüchern in Nord- u. Osttirol, wenn es damals um das Eigentum am Gemeinde- und Fraktionsgut der Tiroler Gemeinden einerseits oder um bäuerliches (Mit)Eigentum andererseits ging. Das zeigt sich auch hier an Hand der betreffenden Liegenschaften in der Gemeinde Heinfels.